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Klimawandel: Neue Regeln für nachhaltige Investitionen

Mit einer neuen Verordnung für die Erleichterung nachhaltiger Investitionen sollen Investoren durch eine transparente Klassifikation mehr Klarheit über ökologisch und sozial nachhaltige Aktivitäten von Unternehmen erhalten.
Von Redaktion
18. Dezember 2019

Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben am Montag mit dem Rat eine Einigung über neue Kriterien für die Definition von nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten erreicht.

„Die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige Investitionen ist die vielleicht wichtigste Entwicklung im Finanzwesen seit Einführung der Buchführung. Es wird ein entscheidender Schritt im Kampf gegen den Klimawandel sein“, sagte die Verhandlungsführerin des EP-Umweltausschusses, Sirpa Pietikainen (EVP, FI). „Ich bin zufrieden, dass wir mit dem Rat eine ausgewogene Einigung erzielt haben, aber das ist erst der Anfang. Ein nachhaltigerer Finanzsektor ist ein erster Schritt, um Investitionen in die richtige Richtung fließen zu lassen, und dient damit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft“, fügte sie hinzu.

„Alle vorgeblich nachhaltigen Finanzprodukte müssen strengen und ehrgeizigen EU-Kriterien gerecht werden. Der Kompromiss enthält auch ein klares Mandat für die Kommission, zu einem späteren Zeitpunkt mit der Definition umweltschädlicher Aktivitäten zu beginnen. Der schrittweise Verzicht auf solche schädlichen Aktivitäten und Investitionen ist ebenso wichtig für die Klimaneutralität wie die Unterstützung für eine CO2-freie Wirtschaft“, sagte der Berichterstatter des Wirtschaftsausschusses, Bas Eickhout (Grüne/EFA, NL).

So funktioniert es

Eine wirtschaftliche Tätigkeit sollte zu einem oder mehreren der oben genannten Ziele beitragen und keines der Ziele erheblich gefährden, heißt es im vereinbarten Text. Die Nachhaltigkeit sollte anhand eines einheitlichen Klassifizierungssystems gemessen werden, da unterschiedliche nationale Label es Investoren schwierig machen, grüne Investitionen zu vergleichen und grenzüberschreitend zu investieren.
Die neue Regelung ist technikneutral, nur feste fossile Brennstoffen wie Kohle oder Braunkohle können nicht als nachhaltig deklariert werden. Gas und Kernenergie sind jedoch nicht ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen. Diese Tätigkeiten können als Übergangsmaßnahmen bezeichnet werden.

Die neuen Rechtsvorschriften sollen Anleger auch vor den Risiken des „Greenwashings“ schützen, da sie eine detaillierte Dokumentation der vorgeblichen Nachhaltigkeit vorschreiben.

Übergangs- und Ermöglichungsaktivitäten

Die neuen Kriterien sollen auch sicherstellen, dass Übergangsaktivitäten, die für eine klimaneutrale Wirtschaft notwendig sind, aber ihrerseits mit der Klimaneutralität unvereinbar sind, möglichst geringe Treibhausgasemissionen verursachen. Übergangsmaßnahmen sollten weder die Entwicklung kohlenstoffarmer Aktivitäten behindern noch zu kohlenstoffintensiven Lock-in-Effekten beitragen.

Eine ähnliche Regel gilt für Tätigkeiten, die es einem Sektor direkt ermöglichen, seine Umweltleistung zu verbessern, etwa die Herstellung von Windkraftanlagen zur Stromerzeugung).

Die nächsten Schritte

Die vom Verhandlungsteam des Europäischen Parlaments erzielte Einigung muss nun von den beiden beteiligten Ausschüssen, dem Plenum sowie dem Rat gebilligt werden. Die EU-Kommission wird die Kriterien für die technische Überprüfung der Übergangs- und Ermöglichungstätigkeiten regelmäßig aktualisieren. Bis zum 31. Dezember 2021 sollte sie auch die Nachhaltigkeitskriterien überprüfen und definieren, wann eine Aktivität erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele hat.

Hintergrundinformationen

Die Verordnung für die Erleichterung nachhaltiger Investitionen soll es Anlegern ermöglichen, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu finden, die wesentlich zum Kampf gegen den Klimawandel beitragen. Dies geschieht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse über Ökobilanzen (Produktion, Verwendung, Entsorgung, Entsorgung und Recycling), Umweltauswirkungen und langfristige Risiken.

(Quelle: EU-Parlament)

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