Kartellrecht: XXXLutz verzichtet auf rückwirkende „Hochzeitsrabatte“
11. Januar 2018
Rückwirkende Konditionsanpassung gefordert
Das Bundeskartellamt hatte am 9. November 2017 den Zusammenschluss von XXXLutz mit der Möbel Buhl freigegeben. Daraufhin forderte XXXLutz von den Lieferanten von Möbel Buhl eine Konditionenanpassung. Unter anderem sollten die für XXXLutz gewährten Konditionen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 auch für alle getätigten Umsätze der Möbel Buhl-Häuser gültig sein. XXXLutz forderte eine Gutschrift sämtlicher Preis- und Konditionendifferenzen ab diesem Zeitpunkt.
Verzicht auf „Hochzeitsrabatte“
Das Bundeskartellamt erkannte für derartige Gutschriften für die Vergangenheit keine sachliche Rechtfertigung. Auch angemessene Gegenleistungen des Händlers für diesen vergangenen Zeitraum waren nicht ersichtlich. Nachdem das Bundeskartellamt dies XXXLutz mitgeteilt hatte, sicherte das österreichische Möbelhaus zu, auf die Geltendmachung dieser Hochzeitsrabatte für den Zeitraum vor der Freigabe der Fusion zu verzichten.
Ähnlicher Fall vor BGH
Im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hatte das Bundeskartellamt bereits 2014 entschieden, dass die anders gestalteten Hochzeitsrabatte, die EDEKA nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 von Lieferanten gefordert hatte, missbräuchlich waren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtes aufgehoben, derzeit ist der Fall noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig.
(Quelle: Bundeskartellamt)
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