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Kartellrecht: Millionenbußgelder gegen Hersteller von Drogerieartikeln

Das Bundeskartellamt hat sein Kartellverfahren gegen Hersteller von Marken-Drogerieartikeln abgeschlossen. Wegen wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch hat die Behörde weitere 39 Mio. Euro Bußgeld gegen sechs Unternehmen und den Markenverband verhängt.
Von Redaktion
19. März 2013

Bereits 2008 und 2011 waren wegen desselben Vorwurfs gegen neun Unternehmen Bußgelder in Millionenhöhe verhängt worden. „Führende Markenartikelhersteller hatten sich im Rahmen von offiziellen Verbandssitzungen seit Jahren über anstehende Preiserhöhungen, neue Rabattforderungen des Einzelhandels sowie über den Stand und Verlauf von Verhandlungen mit den Einzelhändlern ausgetauscht“, erklärt Bundeskartellamtes-Präsident Andreas Mundt. „Das sind wettbewerblich relevante Informationen, deren Austausch kartellrechtlich verboten ist. Der Wettbewerb wird durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt, auch wenn es sich dabei nicht um klassische Preisabsprachen oder andere Hardcore-Kartelle handelt.“

Arbeitskreis „Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel“

Der Informationsaustausch fand in den Jahren 2004 bis 2006 im Rahmen regelmäßig stattfindender Treffen des Arbeitskreises „Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel“ (KWR) des Markenverbandes statt. Teilnehmer waren Markenhersteller von Drogerieartikeln, darunter sämtliche in Deutschland führende Anbieter von Markenprodukten in den Bereichen Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmittel.
Das Verfahren war durch einen Bonusantrag von Colgate Palmolive ausgelöst worden, gegen die deshalb kein Bußgeld verhängt wurde. Gegen neun Unternehmen waren die Kartellverfahren bereits zwischen 2008 und Ende 2011 mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden einvernehmlich beendet worden.

Mit Bußgeldbescheiden gegen weitere sechs Unternehmen wurde nun das Verfahren abgeschlossen. Dabei handelt es sich um die Unternehmen Beiersdorf, Erdal-Rex, Gillette, GlaxoSmithKline, L’Oréal und Procter & Gamble.

Auch gegen den Markenverband e.V. wurde wegen Unterstützung des Informationsaustauschs eine Geldbuße verhängt.

Mit der Beiersdorf AG konnte eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) erzielt werden. Der Bußgeldbescheid ist bereits rechtskräftig. Gegen die übrigen Entscheidungen des Bundeskartellamtes kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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