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31 Millionen: EuGH hebt Kartellbuße gegen Brauerei auf

Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Millionen Euro für nichtig, die gegen die Koninklijke Grolsch NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurde.
Von Redaktion
16. September 2011

Mit Entscheidung vom 18. April 2007 verhängte die EU-Kommission gegen die größten niederländischen Brauereien, darunter die Koninklijke Grolsch NV, wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 Geldbußen in Höhe von über 273 Mio. Euro.

Die Kommission setzte gegen die Koninklijke Grolsch NV eine Geldbuße in Höhe von 31,66 Mio. Euro fest. Daraufhin erhob diese beim Luxemburger Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder auf Herabsetzung ihrer Geldbuße.

Mangelnde Unterscheidung zwischen Mutter & Tochtergesellschaft

Die Koninklijke Grolsch NV bestreitet im Wesentlichen, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt zu haben. Sie trägt vor, an den meisten der streitigen Treffen mit Wettbewerbern hätten Angestellte ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV teilgenommen; die Kommission hätte daher nicht feststellen dürfen, dass sie am Kartell beteiligt gewesen sei, sondern hätte ihr gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zurechnen müssen.

Entscheidung gegen die EU-Kommission

Das Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall in der Entscheidung der Kommission die Muttergesellschaft, die Koninklijke Grolsch NV, mit der Grolsch-Gruppe gleichgesetzt wurde und die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft mit Stillschweigen übergangen wurden und der Name der Tochtergesellschaft nirgendwo in der Begründung genannt war.

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen der Koninklijke Grolsch NV das in der Teilnahme von Mitarbeitern ihrer Tochtergesellschaft an den streitigen Treffen bestehende Verhalten zuzurechnen sein soll.

Die Kommission hat der Muttergesellschaft damit die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit dieser Zurechnung gegebenenfalls vor dem Gericht anzufechten und die Vermutung zu widerlegen, und sie hat das Gericht nicht in die Lage versetzt, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen.

Daher hat das Gericht entschieden, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie die Koninklijke Grolsch NV betrifft.

Hier finden Sie den Volltext der EuGH-Pressemeldung

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