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Kartellrecht: Hausdurchsuchung ist nicht nur bei aktuellen Fällen möglich

Das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, muss kein aktuelles Geschehen, sondern kann grundsätzlich auch ein in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Sachverhalt sein. Das hat jetzt der OGH entschieden.
Von Redaktion
26. Juni 2014

Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden – wie eben einer Hausdurchsuchung – erforscht werden.

Dabei muss das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, kein aktuelles Geschehen sein, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Funktion als Kartellobergericht (KOG).

In seiner Begründung hielt der OGH fest, dass dem Wortlaut des § 12 WettbG nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, ob das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, ein aktuelles Geschehen sein muss, oder ob auch ein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt ausreicht.

Dass grundsätzlich auch ein in der Vergangenheit liegendes Geschehen zu einer Hausdurchsuchung führen können muss, ergibt sich – so der OGH – schon daraus, dass Geldbußen grundsätzlich auch verhängt werden dürfen, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde (§ 33 KartG 2005).

Auch solche abgeschlossenen Verhaltensweisen dürften daher untersucht werden. Die gegenteilige Auffassung würde die Aufklärung eines zwar schon beendeten, aber noch nicht verjährten kartellrechtswidrigen Geschehens über Gebühr beeinträchtigen und die Effizienz und Durchschlagskraft der Durchsetzung des österreichischen und europäischen Kartellrechts in Frage stellen.

Weiters verwies der OGH auf das Strafverfahren. Auch dort reiche für eine Hausdurchsuchung die Annahme aus, dass unter anderem eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, zu finden sein könnte; die Straftat müsse keineswegs noch andauern. Eine gegenteilige Interpretation führte zum widersinnigen Ergebnis, dass jedes strafbare Verhalten, das nicht in der Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Dauerzustands liegt, sondern nur kurz andauert, nicht mit Hausdurchsuchung aufgeklärt werden könnte.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH als KOG 6. 5. 2014, 16 Ok 3/14)

(Quelle: LexisNexis Rechtsedaktion)

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