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Kartellrecht: 315 Mio Euro Geldbußen für Waschpulverhersteller

Die Europäische Kommission hat Procter & Gamble und Unilever wegen Kartellbildung in acht EU-Ländern auf dem Markt für Haushaltswaschpulver mit Geldbußen von insgesamt 315.2 Millionen Euro belegt. Das Unternehmen Henkel ging als „Kronzeuge“ im Vergleichsverfahren straffrei aus.
Von Redaktion
13. April 2011

Die Geldbußen der beiden Unternehmen wurden jeweils um 10 Prozent ermäßigt, weil beide die Kartellbeteiligung eingeräumt und somit zu einem rascheren Abschluss der Untersuchung beigetragen hatten. Henkel wurde die Geldbuße vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über das Kartell informiert hatte.

Bei den drei Kartellmitgliedern handelt es sich um die führenden Waschmittelhersteller in Europa. Das Kartell bestand etwa drei Jahre lang und verfolgte laut Mitteilung der Kommission den Zweck, die Marktstellung der Kartellmitglieder zu stabilisieren und Preisabsprachen zu treffen, was einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellt. Dies ist der dritte Kartellvergleich in einem Jahr.

„Keine Illusionen“

Der für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissar und Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte hierzu: „Durch Einräumung ihrer Kartellbeteiligung haben diese Unternehmen der Kommission den raschen Abschluss ihrer Untersuchung ermöglicht. Dafür wurde ihre Geldbuße ermäßigt. Unternehmen sollten sich aber keinen Illusionen hingeben. Die Kommission wird die Kartellverfolgung mit aller Entschiedenheit fortsetzen, denn Kartelle verlangen von den Verbrauchern Preise, die höher sind, als wenn der Wettbewerb ordnungsgemäß funktioniert.“

Unternehmen haben Vergleich zugestimmt

Nach Angaben der EU-Kommission bestand das Kartell mindestens vom 7. Januar 2002 bis zum 8. März 2005 und begann im Zusammenhang mit einer europäischen Initiative für umweltfreundlichere Waschmittel. Im Januar 2011 übernahmen alle beteiligten Unternehmen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung. Nachdem ihnen im Februar 2011 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den Vergleichsausführungen zugestellt worden war, bestätigten alle beteiligten Unternehmen, dass der Inhalt der Mitteilung ihren Vergleichsausführungen entsprach.

Schadenersatzklagen

Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Die Geldbußen der Kommission werden auf eventuell gewährte Schadenersatzzahlungen nicht mindernd angerechnet.

Weitere Informationen

  • Weitere Informationen zu Schadenersatzklagen einschließlich der öffentlichen Konsultation und einer Bürgerinfo finden Sie hier.

  • Eine um Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen bereinigte Fassung des Vergleichsbeschlusses in dieser Sache wird, sobald sie verfügbar ist, hier veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission

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Redaktion

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