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Irreführende Werbung: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!

Die französische Handelskette Carrefour hatte „Tiefstpreise“ in ihren Hypermärkten mit Preisen in den kleineren Supermärkten einer konkurrierenden Kette verglichen. Ohne expliziten Hinweis auf die unterschiedlichen Geschäftsgrößen kann dies für die Verbraucher irreführend sein, so der EuGH.
Von Redaktion
10. Februar 2017

Sachverhalt

Zu einem französischem Vorabentscheidungsersuchen.

Im Dezember 2012 lancierte Carrefour eine groß angelegte Fernsehwerbekampagne mit dem Titel „Tiefstpreisgarantie Carrefour“, in der die Preise für 500 Waren großer Marken in den Geschäften der Handelsgruppe Carrefour mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen, darunter in Intermarché-Geschäften, verglichen wurden und den Verbrauchern die Erstattung der zweifachen Preisdifferenz angeboten wurde, falls sie die Waren anderswo günstiger fänden.

Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte waren. Diese Information erschien nur auf der Eingangsseite der Website von Carrefour durch einen Hinweis in kleiner Schrift, dass die Garantie ausschließlich in den Hypermärkten von Carrefour gültig sei, nicht aber in den Supermärkten von Carrefour (die Märkte wurden jeweils namentlich aufgezählt). In den Fernsehwerbespots erschien unterhalb des Namens „Intermarché“ in kleineren Buchstaben der Zusatz „Super“.

Entscheidung des Gerichtshofs

Werden in der Werbung die Preise von Waren verglichen, die in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertrieben werden (hier: Hypermärkte vs. Supermärkte), kann dies gegen das Gebot der Objektivität des Vergleichs verstoßen und im Sinne der EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114/EG: Art 4) irreführend sein.

Die Preise gängiger Verbrauchsgüter können nämlich je nach der Art und Größe des Geschäfts variieren, sodass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern künstlich erzeugt oder vergrößert wird, je nachdem, welche Geschäfte für den Vergleich herangezogen werden.

Etwas anderes gilt, wenn die Verbraucher darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Preisen in Geschäften größerer und kleinerer Art gezogen wurde. Diese Information muss dann nicht nur auf klare Weise bereitgestellt werden, sondern auch in der Werbebotschaft selbst enthalten sein.

Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen vergleichenden Werbung hat das vorlegende Gericht von der Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen und alle Bestandteile der Werbung einzubeziehen (insbesondere die Angaben zu den Geschäften, deren Preise dem Vergleich unterlagen).

Weblink

Volltext des Urteils (Rechtssache C-562/15, Carrefour Hypermarchés SAS / ITM Alimentaire International SASU)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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Redaktion

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