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Illegale Absprachen: Millionenstrafe für Hardwarefirmen

Die Europäische Kommission hat gegen acht Hersteller von optischen Laufwerken eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 116 Mio. Euro verhängt. Die Unternehmen hatten ihr Verhalten bei Ausschreibungen zweier Computerhersteller abgestimmt und damit gegen die EU Kartellvorschriften verstoßen.
Von Redaktion
21. Oktober 2015

Das wettbewerbswidrige Verhalten bestand in kollusiven Vereinbarungen von Herstellern optischer Laufwerke (ODD). Sie hatten sich im Rahmen von Ausschreibungen von Dell und Hewlett Packard (HP) abgesprochen.

Erlass der Strafe für Kronzeugen

An den rechtswidrigen Absprachen waren acht Laufwerkhersteller beteiligt: Philips, Lite-On, deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions, Hitachi-LG Data Storage, Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage.

Philips, Lite-On und deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions wurde die Geldbuße nach der Kronzeugenregelung vollständig erlassen, da diese Unternehmen die Kommission als erste von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatten.

Heimliche Treffen auf Parkplätzen und in Kinos

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich die Kartellmitglieder von Juni 2004 bis November 2008 gegenseitig über ihre geplanten Gebotsstrategien sowie Ergebnisse von Ausschreibungen informierten und sensible Geschäftsinformationen zu optischen Laufwerken in Laptops und Desktops austauschten. Sie organisierten ein Netz aus bilateralen Parallelkontakten, die nur dazu dienten, aggressiven Wettbewerb bei Ausschreibungen von Dell und HP zu vermeiden.

Zwar fanden die Kartellkontakte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, doch wurden die Vereinbarungen weltweit umgesetzt. Von den Kartellmitgliedern ist nur Philips in Europa ansässig, die anderen sieben Unternehmen haben ihren Sitz in Asien. Die Dauer der Kartellbeteiligung lag je nach Unternehmen zwischen knapp einem Jahr und mehr als vier Jahren.

Den Unternehmen war die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst. Sie bemühten sich, die Kontakte zu verheimlichen und eine Aufdeckung ihrer Vereinbarungen zu verhindern. So vermieden sie es, die Wettbewerber im internen Schriftverkehr beim vollen Namen zu nennen, und verwendeten stattdessen Abkürzungen oder allgemeinere Bezeichnungen.

Die Kartellmitglieder versuchten ferner, keine Spuren ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens zu hinterlassen, indem sie persönlichen Treffen bevorzugten und dafür sorgten, dass die Kunden nichts von den Gesprächen erfuhren. So trafen sich Vertreter der beteiligten Unternehmen zuweilen an Orten, an denen man nicht auf sie aufmerksam werden würde, z. B. auf Parkplätzen oder in Kinos.

Geldbußen

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden entsprechend ihrer Beteiligung am Kartell folgende Geldbußen verhängt:

Geldbußen ODD-Hersteller, © EU Kommission
Geldbußen ODD-Hersteller

(Quelle: EU-Kommission)

Autoren

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