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Hotelportale: Grundsatzurteil gegen Wettbwerbsbeschränkungen im Onlinevertrieb

Sogenannte „Bestpreisklauseln“ der Hotelbuchungsplattform HRS, mit denen Hotels zu günstigen Konditionen verpflichtet werden, beschränken den Wettbewerb im Internetvertrieb. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt. Verfahren gegen weitere Hotelportale laufen.
Von Redaktion
12. Januar 2015

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am Freitag letzter Woche die Beschwerde der Buchungsplattform HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Das Amt hatte in seinem Beschluss die weitere Durchführung der "Bestpreisklausel" untersagt und gleichzeitig Verfahren wegen vergleichbarer Klauseln in Hotelverträgen gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet.

Die Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.

"Kein Vorteil für Verbraucher"

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagt dazu: "Die Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken. Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, können keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert."

Der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Hotelzimmerpreise oder günstige Stornierungsmöglichkeiten werde sich durch die Entscheidung beleben, so Mundt in einer Presseaussendung. Laufende Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia will das Bundeskartellamt "zügig fortführen".

Das OLG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall bestätigt, dass die Bestpreisklauseln von HRS eine so erhebliche Wettbewerbsbeschränkung darstellen, dass für sie keine Ausnahmeregelung einer sogenannten Freistellung möglich ist.

Europaweiter Klärungsprozess

Auch viele andere Wettbewerbsbehörden in Europa führen derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen. Die  Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das erste Urteil eines nationalen Gerichts dazu und könnte für die in anderen EU-Ländern geführten Verfahren als Orientierung dienen.

HRS kann gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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