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Hotelbuchungen: Booking muss auf Bestpreisklauseln verzichten

Das Bundeskartellamt hat Booking jede Verwendung von Bestpreisklauseln untersagt. Das Hotelbuchungsportal muss die Klauseln bis Ende Jänner vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen.
Von Redaktion
11. Januar 2016

Booking (www.booking.com) verpflichtete Hotels zunächst, dem eigenen Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar auf allen Online- und Offline-Buchungskanälen („weite Bestpreisklausel“).

Im Laufe des Verfahrens des Bundeskartellamts hatte das Unternehmen der Behörde dann angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach erlaubt Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking („enge Bestpreisklausel“). Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln hat Booking im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.

Auch „enge Bestpreisklausel“ rechtswidrig

Nach Ansicht des Bundeskartellamtes beschränken auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, sagt: „Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss.“ Zum Zweiten werde der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert, so Mundt weiter: „Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden.“

Hintergrund

Im Jänner 2015 hatte das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Bundeskartellamtes, dass die Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HRS unzulässig sind, bestätigt (vgl. Compliance-News vom 12. 1. 2015). Booking hatte zunächst dennoch an ihren Bestpreisklauseln festgehalten.

Bereits Ende März 2015 hatten die deutschen Wettbewerbshüter in einer Abmahnung deutlich gemacht, dass die von Booking angebotene Reduzierung der Reichweite der Bestpreisklauseln nicht ausreicht, um die wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen.

Das laufende Verfahren wegen der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers Expedia wird laut Bundeskartellamt fortgesetzt. Die Behörde steht nach eigenen Angaben weiterhin mit den in diesem Bereich aktiven europäischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt und beteiligt sich im kommenden Jahr an einer Evaluierung der verschiedenen kartellbehördlichen Maßnahmen auf den europäischen Hotelportalmärkten.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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