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Haftung des Anlageberaters – Weiterentwicklung der Rechtsprechung

Selbst wenn der Schaden des Anlegers durch rechtswidrige Kursmanipulationen entstanden ist – womit der Anlageberater  ja nicht rechnen musste –, muss er haften, wenn seine Beratung aus anderen Gründen mangelhaft war und diese Fehlberatung das Risiko des Anlegers wesentlich erhöht hat.
Von Redaktion
31. August 2011

Die Haftung des Anlageberaters ist nach wie vor ein aktuelles Thema in der Rechtsprechung – und in den meisten Fällen auf die „M**** E**** L****-Zertifikate“ zurückzuführen. Die verschiedenen Facetten der einzelnen Fälle gaben und geben dem OGH jedenfalls Gelegenheit, in der Erörterung der Rechtsfragen immer noch einen Schritt weiter zu gehen und so zur Rechtsentwicklung beizutragen.

Ganz neu sind folgende Entscheidungen:

Unterlassene Aufklärung über möglichen Kursabsturz an sich (8 Ob 132/10k)

Die Haftung des Anlageberaters ist auf jene Schäden begrenzt, die „adäquat“ durch die Verletzung von Aufklärungspflichten verursacht wurden. Liegt der entscheidende Beratungsfehler, wie in diesem Ausgangsfall, in der pflichtwidrigen Unterlassung einer Aufklärung über die Möglichkeit eines Kursabsturzes an sich, ist damit auch ein Schaden durch Kursabsturz infolge von Marktmanipulationen adäquat herbeigeführt. Die durch Manipulationen entstandenen Verluste verwirklichen nur einen Teilaspekt des gesamten Risikobündels der unbesicherten Kursabhängigkeit.

Der hier vorliegende Sachverhalt veranlasste den OGH noch nicht, sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen, dass sich bei einem Schadensfall sowohl Risiken verwirklicht haben, über die aufzuklären gewesen wäre, als auch solche, für die das nicht galt; damit beschäftigte er sich wenige Tage später in folgender Entscheidung:

Risiko, über das nicht aufzuklären war (4 Ob 62/11p)

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöht hat.

In diesem Ausgangsfall hatte der Berater den unrichtigen Eindruck erweckt, der Erwerb von handelbaren Anteilen an einer nicht dem Unionsrecht unterliegenden Kapitalgesellschaft („Zertifikate“) sei eine Anlage, die in Bezug auf ihre Sicherheit einem Bausparvertrag oder einem Rentenfonds entspreche. Beim Erwerb solcher Anteile ist das Risiko einer Kursmanipulation durch das Management der Gesellschaft aber deutlich höher als bei Bausparverträgen oder Rentenfonds. Durch seine Fehlberatung hat der Berater das Risiko der Anleger somit deutlich erhöht, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden. Aus diesem Grund hat der OGH den Rechtswidrigkeitszusammenhang für den gesamten Schaden bejaht, auch wenn dieser ­– wie der beklagte Berater behauptete ­ – auf Kursmanipulationen zurückzuführen sein sollte.

Weiterführende Hinweise des OGH zu Haftungsfragen allgemein

Zur Abgrenzung von Fällen, in denen kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Fehler des jeweiligen Fachmanns und dem eingetretenen Schaden besteht, verweist der OGH selbst (in 4 Ob 62/11p)  auf seine bisherige Rechtsprechung in Fällen, in denen sich die verletzte Aufklärungspflicht jeweils auf ein ganz konkretes Risiko bezog, das sich dann aber nicht verwirklichte. Das tatsächlich eingetretene Risiko war davon völlig unabhängig und war va nicht deswegen erhöht, weil auch das andere Risiko, über das aufzuklären gewesen wäre, vorhanden war.

Die erwähnten Beispiele sind:

  • Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über die Verletzung von Kontoführungsvorschriften – eingetretenes Risiko: Veruntreuungen (6 Ob 249/07x). 

  • Aufklärungspflicht eines Rauchfangkehrers über Reinigungs- und Zugprobleme – eingetretenes Risiko: Brand wegen eines zu geringen Sicherheitsabstands (1 Ob 224/10p). 

  • Aufklärungspflicht eines Arztes über das Narkoserisiko – eingetretenes Risiko: Folgen einer Therapievariante  (4 Ob 12/10h).

(LexisNexis-Redaktion)

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