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Google Street View: Schweiz fordert mehr Privatsphäre

Der Onlinedienst Google Street View verletzt die Privatsphäre von Menschen und verstößt damit gegen schweizerisches Recht. So hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden und die Forderungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) weitgehend befürwortet.
Von Redaktion
06. April 2011

Im seit Mitte August 2009 online verfügbaren Dienst Google Street View sind zahlreiche Gesichter und Autonummern aus Sicht der Schweizer Datenschützer nicht genügend unkenntlich gemacht oder werden Betroffene in „sensibler Umgebung“ – etwa vor Spitälern oder Gefängnissen – gezeigt.

Aus diesem Grund erließ der EDÖB im September 2009 eine Empfehlung und forderte unter anderem von Google, Personendaten und Privatsphäre besser zu schützen. Der Konzern lehnte die Forderungen in weiten Teilen ab, woraufhin der EDÖB eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht einreichte.

Dieses hält nun in seinem Urteil vom 30. März 2011 (A-7040/2009) bezüglich der Empfehlung des EDÖB Folgendes fest:

  • Google muss „darum besorgt sein, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden.“ Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (Gefängnisse, Spitäler, Frauenhäusern, etc.) muss Google „nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Person, etc.“ so verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind.

  • Google darf keine Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Gärten oder Höfen machen, „die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben“ und muss „solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View entfernen oder eine Einwilligung (der betroffenen Personen) einholen.“

  •  Aufnahmen aus Privatstraßen sind gestattet,  „sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen“, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben.

  • Vor Aufnahmefahrten muss Google auch in lokalen Presseerzeugnissen, und nicht nur auf der Internetseite von Google Maps, informieren. Gleiches gilt auch für das Aufschalten der Aufnahmen im Internet.

Wie das Gericht weiter ausführt, war der EDÖB zum Erlass der Empfehlung an Google Schweiz GmbH und Google Inc. berechtigt. Die im Rahmen von Street View erfolgte Datenbearbeitung „verstößt gegen die Bearbeitungsgrundsätze des DSG und lässt sich nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen.“ Es heißt deshalb die Klage des EDÖB gut.

Gegen das Urteil kann beim Bundesgericht Einspruch erhoben werden.

Quelle: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

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