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Fusionskontrolle: Neue Regeln für die Digitalwirtschaft

BWB und Bundeskartellamt haben gemeinsam einen Leitfaden zur Anwendung der neuen Transaktionswert-Schwelle in der Fusionskontrolle zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Die neue Schwelle soll eine Anpassung der Zusammenschlusskontrolle an die Bedingungen der Digitalwirtschaft bringen.
Von Redaktion
14. Mai 2018

In Österreich und in Deutschland wurden in den vergangenen Monaten die Schwellenwerte für die Fusionskontrolle um ein kaufpreisbezogenes Kriterium ergänzt. Bislang waren in beiden Ländern Zusammenschlüsse von Unternehmen nur dann anzumelden, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Mindestumsätze erzielten.

Paradefall WhatsApp-Übernahme

Wichtige Fusionen, gerade in der digitalen Wirtschaft, werden von diesen, rein umsatzbezogenen Kriterien jedoch nicht erfasst. Die Übernahme von WhatsApp durch Facebook steht exemplarisch für Fälle, in denen sehr hohe Kaufpreise für Unternehmen gezahlt werden, die noch keine oder kaum Umsätze erzielen.

Nach der neuen Schwelle sind in Österreich und Deutschland auch Zusammenschlüsse anzumelden, bei denen das Zielunternehmen zwar (noch) geringe Umsätze erzielt, sich die wirtschaftliche bzw. wettbewerbliche Bedeutung des Zusammenschlusses aber in einem hohen Transaktionswert zeigt (in Deutschland mehr als 400 Millionen Euro – in Österreich mehr als 200 Millionen Euro). Der hohe Kaufpreis ist in solchen Fällen häufig ein Zeichen für innovative Geschäftsideen und hohes wettbewerbliches Marktpotenzial.

Hilfestellung der Wettbewerbsbehörden

Der Leitfaden soll mit Hilfe von Beispielen erläutern, wie zentrale Kriterien der neuen Vorschriften anzuwenden und zu bestimmen sind. Angesichts der engen Verflechtung der deutschen und der österreichischen Wirtschaft erwarten die Behörden, dass viele Zusammenschlüsse nach den neuen Vorschriften in beiden Ländern zugleich anzumelden sind.

Stellungnahmen bis zum 8. Juni möglich

Stellungnahmen zum Entwurf (vgl. Infobox) können bis zum 8. Juni 2018 an die Bundeswettbewerbsbehörde unter konsultation@bwb.gv.at gesendet werden.

Da geplant ist, die Stellungnahmen zu veröffentlichen, bitten die Behörden darum, gleichzeitig eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Stellungnahmen zu übermitteln.

(Quelle: BWB)

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