Frisches aus der Gerichte-Küche
16. Februar 2011
Heute möchte ich Ihnen Appetit machen auf eine neue Kreation des OGH. Die Hauptzutat ist marktfrisch: Der elektronisch überwachte Hausarrest gem § 173a StPO (eingeführt mit 1. 9. 2010).
Die Kruste ist vielleicht ein wenig cross geraten: „Demgemäß kann zwar eine – wie der Haftvollzug in einer Justizanstalt einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit darstellende – Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden, nicht jedoch – wie vorliegend – die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen.“
Im Inneren ist die Entscheidung aber bissfest und saftig. Lassen Sie mich das Probierhäppchen so anrichten:
Auch der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO stellt aus der Sicht des Art 5 MRK eine Freiheitsentziehung dar. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft und nicht um eine Alternative zur Untersuchungshaft. Im Gegensatz zur Fortsetzung der Untersuchungshaft (in der Form des Hausarrests) kann daher die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde beim OGH bekämpft werden.
Spätestens jetzt sollten wir also alle verdaut haben: Mit „Rache – am besten kalt genossen“ hat eine Ablehnung des Hausarrests für einen U-Häftling nicht das Geringste zu tun.
Autoren

Mag. Barbara Tuma
Mag. Barbara Tuma ist seit mehr als dreißig Jahren als juristische Fachredakteurin in der LexisNexis-Redaktion tätig. Bei ihrer Arbeit erhält sie – in allen Rechtsbereichen – Einblick in die neuest...