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Fall Madoff: Unicredit und Fonds-Manager haften Anlegern nicht für Verluste

Durch den Kapitalanlagefonds „Primeo Fund“ des Betrügers Bernard L. Madoff verloren auch in Österreich Anleger viel Geld. Alerdings können sie weder von der Unicredit, die das Emissionsprospekt des Fonds prüfte, noch von den ehemaligen Fondsvorständen die Verluste zurückfordern. Dies entschied nun der OGH in Übereinstimmung mit einem früheren Urteil.
Von Redaktion
31. Januar 2014

Beim Primeo Fund handelte es sich um einen ausländischen Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Serien beziehungsweise Subfonds, darunter auch den Primeo Select Fund. Er wurde von einer Gesellschaft gegründet, die mit der beklagten Bank indirekt im Konzernverbund stand. Die Anteilsscheine wurden in Form von Aktien ausgegeben.

Emittentin war die auf den Cayman Islands situierte Fondsgesellschaft Primeo Funds Limited, die sich derzeit in Liquidation befindet. Im Jahr 2008 stellte sich heraus, dass der Primeo Fund lediglich dazu gedient hatte, ein von Bernard L. Madoff aufgebautes betrügerisches „Schneeballsystem“ am Leben zu erhalten, indem neue Gelder für Renditezahlungen an frühere Anleger und zur persönlichen Bereicherung Madoffs und seines Netzwerks verwendet wurden. Die beklagte österreichische Bank, die Unicredit, hatte den Emissionsprospekten des Fonds Prüfvermerke nach dem Investmendfondsgesetz (InvFG 1993) erteilt.

Die Klägerin, die in den Primeo Fund veranlagt hatte, klagte im gegenständlichen Fall von der Bank und von den ehemaligen Fondsvorständen den Ersatz eines Verlusts von rund 110.000 Euro ein.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Wie bereits in einer früheren Entscheidung (6 Ob 190/12b) vertrat der OGH die Auffassung, dass der Emissionsprospekt auf den gefahrenerhöhenden Umstand, dass die veranlagten Gelder vom Manager in Form eines „Managed Account“ verwahrt wurden und der Depotbank nur noch eine eingeschränkte Kontrollfunktion zukam, ausreichend hinwies. Ebenso deutlich wies der Prospekt darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur ein Manager mit der Veranlagung betraut war. Daher verneinte der Oberste Gerichtshof auch eine Haftung der beklagten (ehemaligen) Vorstände des Fonds für unrichtige bzw. unvollständige Prospektangaben.

Der Oberste Gerichtshof verneinte schließlich die von der Klägerin geltend gemachte „Durchgriffshaftung“ der Bank für ein von der Klägerin behauptetes Fehlverhalten der Investmentberaterin bzw. der Gründungsgesellschaft des Fonds. Diese Gesellschaften standen zwar im Konzernverbund mit der Bank. Für eine Haftung der Bank für das Verhalten von Konzerngesellschaften wäre allerdings Voraussetzung, dass die Bank aus konkreten Gründen, etwa wegen eines ihr bekannten betrügerischen Verhaltens des Managers, damit rechnete, dass potenziellen Anlegern in den Fonds ein Schaden entstehen werde. Solche konkreten Gründe sind im Verfahren nicht zutage gefördert worden.

Weblink

Volltext des OGH-Urteils vom 22. 1. 2014 (3 Ob 108/13y)

(Quelle: OGH)

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