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Export von Schweinefleisch: WTO gibt EU gegen Russland Recht

Ein Ausschuss der Welthandelsorganisation (WTO) hat das russische Einfuhrverbot für lebende Schweine, frisches Schweinefleisch und andere Schweinefleischprodukte aus der Europäischen Union für rechtswidrig erklärt.
Von Redaktion
25. August 2016

Die Entscheidung betrifft ein Einfuhrverbot Russlands, das Anfang 2014 verhängt wurde, weil in EU-Gebieten nahe der Grenze zu Belarus einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest festgestellt worden waren.

Der Ausschuss erkannte an, dass die Weigerung Russlands, die Einfuhr bestimmter EU-Produkte zu gestatten und die Einfuhrlizenzen entsprechend zu ändern, einem EU-weit geltenden Einfuhrverbot gleichkommt. Diese Maßnahme hat keinerlei Grundlage in einschlägigen internationalen Vorschriften und verstößt gegen die Regeln des WTO-Übereinkommens zur Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).

Ebenso hat der Ausschuss einzelne Einfuhrverbote beanstandet, die Russland für Produkte aus Polen, Litauen und Estland verhängt hat.

Im vorliegenden Fall hat Russland zum einen den Grundsatz der Regionalisierung missachtet. Demnach bleibt der Handel von bestimmten, als seuchenfrei anerkannten Gebieten eines Landes möglich, auch wenn der Gesundheitszustand im übrigen Landesgebiet nicht günstig ist. Zum anderen wurde keine Risikobewertung auf wissenschaftlicher Grundlage vorgenommen, wie von den WTO-Regeln vorgesehen.

Der Ausschuss betonte, dass WTO-Mitglieder ihr Recht auf Festlegung des geeigneten Grades an Gesundheitsschutz und entsprechender Einfuhrbeschränkungen aufgrund von Gesundheitsbedenken nur dann ausüben dürfen, wenn dies in Übereinstimmung mit den WTO-Regeln erfolgt.

Mit der Entscheidung wird nach Ansicht der Europäischen Kommission bestätigt, dass die Maßnahmen Russlands gegenüber der EU wenig mit tatsächlichen Hygiene- oder Gesundheitsrisiken zu tun haben, da Produkte aus der EU sicher seien.

Bei den meisten Waren, um die es im vorliegenden Fall geht, wird der Handel weiterhin durch ein von Russland im August 2014 aus politischen Gründen verhängtes Einfuhrverbot für Produkte der Agar- und Ernährungswirtschaft beschränkt.

Den Feststellungen des Ausschusses schreibt die Kommission jedoch grundlegende Bedeutung zu, weil sie Russland daran erinnerten, dass es internationale Verpflichtungen habe und diese nicht willkürlich missachten dürfe.

Gegen den Bericht des Ausschusses kann innerhalb von 60 Tagen Einspruch erhoben werden. Nach Verstreichen dieser Frist wird der Bericht angenommen und Russland muss den Empfehlungen nachkommen.

(Quelle: EU-Kommission)

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