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EuGH kippt Mindestbetriebskosten für LKW-Transporte in Italien

In Italien setzt ein Gremium aus Frächtern und Unternehmerverbänden die Mindestkosten für den Güterverkehr auf der Straße fest. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof diese Regelung gekippt, da sie gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt.
Von Redaktion
05. September 2014

Die italienische Regelung sieht vor, dass die Kosten für LKW-Transporte nicht unter den Mindestbetriebskosten des Frächters liegen dürfen. Die Mindestkosten werden im Rahmen von Vereinbarungen der Branche festgelegt. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden die Kosten von der Beobachtungsstelle für den Straßenverkehr („Osservatorio sulle attività di autotrasporto“) festgelegt. Im Gremium sitzen Vertreter von Behörden, Frächterverbänden und Unternehmen, die Frachtleistungen nutzen. So erließ das Osservatorio im Jahr 2011 zur Festlegung der Mindestbetriebskosten eine Reihe von Tabellen.

Gegen diese auferlegten Limits ging eine Erdölgesellschaft vor den Verwaltungsgericht in Lazio. Dieser wollte vom EuGH nun in einem Vorabentscheidungsersuchen wissen, ob die fragliche italienische Praxis mit den Grundsätzen EU-Recht vereinbar ist.

In seinem Urteil vom 4. September 2014 veneint der EuGH diese Frage. Die in Rede stehende italienische Regelung verstößt gegen das Unionsrecht.

Das ergibt sich für die Richter zunächst daraus, dass Italien durch die Maßnahme verbotenen Kartellabsprachen Vorschub leistet. Die Verantwortung für wirtschaftliche Vorschriften wird an private Wirtschaftsteilnehmer delegiert.

Zum zweiten beurteilt der Gerichtshof das Osservatorio als eine Unternehmensvereinigung, da es sich mehrheitlich aus Vertretern der Berufsverbände zusammensetzt. Damit unterliegt es unmittelbar den europäischen Wettberbsregeln, die durch die Festsetzung verbindlicher Mindestbetriebskosten verletzt werden.

Schließlich verwirft der Gerichtshof auch die offizielle Rechtfertigung Italiens, dass die Regelung dem legitimen Ziel der Verkehrssicherheit diene. Ein Zusammenhang zwischen Mindestbetriebskosten und Straßenverkehrssicherheit werde von Italien nicht hergestellt. Außerdem gehe die fragliche Maßnahme über das hinaus, was erforderlich wäre, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.

(Quelle: EU-Kommission)

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