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EuGH bremst italienisches Internetfernsehen ein

Ein Online-Dienstleister stellt seinen Usern in einer Cloud gespeicherte Kopien italienischer Fernsehprogramme zur Verfügung. Wie der EuGH jetzt entschieden hat, muss diese Weiterverbreitung von den Rechte-Inhabern erlaubt werden.
Von Redaktion
30. November 2017

Der Sachverhalt

VCast ist ein englisches Unternehmen, das seinen Kunden im Internet das Mitschneiden italienischer TV-Programme erlaubt, darunter jene von Reti Televisive Italiane (RTI). Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. VCast zeichnet die gewünschte Sendung auf und speichert sie in einer Cloud ab, wo sie der Kunde dann abrufen kann.

VCast wollte sich in Italien vom Tribunale ordinario di Torino die Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit bestätigen lassen. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien. Natürliche Personen bedürfen demnach für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und für nicht kommerzielle Zwecke keine Erlaubnis vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

Das Turiner Gericht hat VCast aufgrund eines Antrags von RTI die Fortsetzung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt und will gleichzeitig vom Gerichtshof wissen, ob die Dienstleistung von VCast mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist.

Die Entscheidung

In seinem Urteil vom 29.11.2017 führt der Gerichtshof aus, dass die von VCast erbrachte Dienstleistung eine Doppelfunktion besitzt: Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke.

Soweit die von VCast angebotene Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, fällt sie unter die öffentliche Wiedergabe. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass nach der Richtlinie die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig sein muss.

Der Gerichtshof hält fest, dass die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Verbreitung durch VCast andererseits unter unterschiedlichen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt werden, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCast eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.

Weblink

Volltext des Urteils vom 29.11.2017 (Rechtssache C-265/16)

(Quelle: EuGH)

Autoren

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