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EuGH bestätigt Millionenstrafe gegen E.ON wegen Siegelbruchs

Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro wegen des bei einer Nachprüfung in Wettbewerbssachen begangenen Siegelbruchs zahlen muss.
Von Redaktion
23. November 2012

Im Mai 2006 führte die Kommission in den Geschäftsräumen der E.ON Energie AG in München eine Nachprüfung durch, um dem Verdacht der Beteiligung dieser Gesellschaft an wettbewerbswidrigen Absprachen nachzugehen. Da die Nachprüfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die für eine nähere Prüfung ausgewählten Dokumente in einen Raum gebracht, der der Kommission von E.ON Energie zur Verfügung gestellt worden war. Die Tür des Raums wurde verschlossen und mit einem amtlichen Siegel der Kommission versehen. Als das Nachprüfungsteam am Morgen des zweiten Tages der Nachprüfung zurückkehrte, stellte es fest, dass auf dem am Vorabend angebrachten Siegel erbrochen und der Schriftzug „VOID“ sichtbar war.

Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 setzte die Kommission infolgedessen gegen E.ON Energie eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro wegen Siegelbruch fest. E.ON Energie erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, die mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen wurde. E.ON Energie hat gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt

Der Gerichtshof führt insbesondere aus, dass das Gericht weder in unzulässiger Weise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Da die Kommission aufgrund eines Bündels von Beweisen einen Siegelbruch festgestellt hatte, war das Gericht nämlich zu der Annahme berechtigt, dass es E.ON Energie oblag, Beweise vorzulegen, die diese Feststellung erschüttern konnten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass ein Unternehmen den Beweiswert eines Siegels nicht unter Berufung auf die bloße Möglichkeit eines Mangels in Frage stellen kann. Könnte ein solches, nicht durch Beweismittel untermauertes Vorbringen Erfolg haben, würde der Kommission jede Verwendung von Siegeln unmöglich gemacht.

Strafe ist nicht unverhältnismäßig

Ferner weist der Gerichtshof das Argument von E.ON Energie zurück, das Gericht habe dadurch, dass es die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es ausgeführt hat, dass eine Zuwiderhandlung in Form eines Siegelbruchs ihrem Wesen nach besonders schwerwiegend sei. Da die Kommission gegen das Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von zehn Prozent ihres Jahresumsatzes hätte verhängen können, wenn sie ihr wettbewerbswidrige Praktiken nachgewiesen hätte, kann die wegen des Siegelbruchs verhängte Geldbuße von 38 Mio. Euro, die 0,14 Prozent ihres Jahresumsatzes entspricht, in Anbetracht des Erfordernisses, die Abschreckungswirkung dieser Sanktion zu gewährleisten, auch nicht als überhöht angesehen werden.

Nach dem Unionsrecht kann die Kommission bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Siegelbruch Unternehmen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent ihres Umsatzes festsetzen.

(Quelle: EuGH)

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