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Entscheidung der Datenschutzbehörde zur Löschung von Bewerberdaten

Ein potenzieller Arbeitgeber muss die persönlichen Daten eines Bewerbers nicht umgehend löschen, sofern ein Ausnahmegrund zum Recht auf Löschung vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Aufbewahrung der Daten für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Arbeitgebers notwendig werden könnte.
Von Redaktion
08. November 2018

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat sich am 17. 5. 2018 sowie am 11. 6. 2018 bei der Beschwerdegegnerin beworben, seine personenbezogenen Daten wurden in der Bewerberdatenbank der Beschwerdegegnerin abgespeichert.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Daten aus der Bewerberdatenbank teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werde, die Bewerberdaten jedoch nicht mehr für ausgeschriebene Stellen herangezogen würden. Ferner würden die Bewerberdaten insgesamt sieben Monate nach Bewerbungseingang gelöscht werden. Die Bewerberdaten müssten aufgrund eines potenziellen Verfahrens nach dem Gleichbehandlungsgesetz – zumindest vorerst – noch gespeichert werden.

Entscheidung

Die Datenschutzbehörde (DSB) wies die Forderung des Beschwerdeführers zurück: Die Speicherung von Bewerberdaten ist für den potenziellen Arbeitgeber notwendig, um sich gegen allfällige Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Klagsfristen gemäß §§ 15 und 29 GlBG verteidigen und begründen zu können, weshalb keine Diskriminierung vorliegt.

Für die Speicherung ist laut DSB eine Frist von sieben Monaten ab Bewerbungseingang angemessen (sechsmonatige Klagsfrist plus ein weiterer Monat für den allfälligen Klageweg). Innerhalb dieser Frist kann ein Bewerber daher nicht die Löschung seiner Bewerberdaten erwirken.

Die DSB weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand zum Recht auf Datenlöschung nach Art 17 Abs 3 lit e DSGVO in Betracht kommt, nämlich die Verarbeitung persönlicher Daten, die zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (bzw. gegen Rechtsansprüche) erforderlich sein könnten.

Der allgemeine Hinweis auf potenziell zukünftige, noch nicht anhängige bzw. nicht sicher bevorstehenden Verfahren reicht allerdings nicht aus, um dem Löschbegehren nicht entsprechen zu müssen. Vielmehr muss der Verantwortliche – wie in diesem Fall geschehen – darlegen, welche konkreten zukünftigen Verfahren auf welcher Grundlage anhängig gemacht werden könnten (hier: § 17 GlBG.

Weblink

Entscheidung der DSB im Volltext (DSB-D123.085/0003-DSB/2018 vom 27.8.2018)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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