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Datenschutz: OGH-Urteil zum „Kopplungsverbot“

Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschluss ist laut OGH grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt – außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung.
Von Redaktion
06. November 2018

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine Verbandsklage gegen eine Online-Streaming-Plattform, u.a. wegen AGB-Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Dazu stellt der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 31.8.2018 fest:

Eine Möglichkeit zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung besteht darin, dass der Betroffene freiwillig dieser zustimmt bzw. in diese einwilligt.

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss gem Art 7 Abs 4 DSGVO „dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind“.

Während also nach dem Verordnungstext dem Umstand der Koppelung (von Vertragsschluss und Zustimmungserklärung) bei der Beurteilung der Freiwilligkeit „größtmöglich“ Rechnung zu tragen ist, spricht der Erwägungsgrund 43 der DSGVO eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung.

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung – wie auch nach alter Rechtslage – strenge Anforderungen zu stellen sind.

Bei der Koppelung der Einwilligung zur Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 31.8.2018, 6 Ob 140/18h)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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