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EUGH: Offenlegungsvorschriften Österreichs zulässig

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofhofs hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die im österreichischen UGB vorgesehenen Offenlegungsvorschriften für den Jahresabschluss zulässig sind.
Von Redaktion
07. Februar 2013

Der Generalanwalt hatte auf ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Innsbruck zu einem Rekurs der Firma TEXDATA Software zu antworten. Die Innsbrucker Richter wollten wissen, ob die im österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) vorgesehene unmittelbare Verhängung von Geldstrafen bei der Überschreitung der Fristen zur Offenlegung des Jahresabschlusses mit Unionsrecht vereinbar sei.

Das UGB sieht nach Ablauf einer neunmonatigen Frist zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses die Verhängung einer Mindestgeldstrafe von 700 Euro vor – ohne Aufforderung und ohne Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme. Bei weiterer Säumnis um jeweils zwei Monate werden sofort jeweils wieder Strafen von mindestens 700 Euro fällig. (§ 277, § 280a, § 283 UGB)

Der Generalanwalt hegt keine Bedenken gegen diese Bestimmungen (Schlussanträge des GA Paolo Mengozzi vom 31. Januar 2013, C-418/11).

Diese österreichischen Regelungen sind demnach mit der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV und 54 AEUV), den Grundsätzen des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art 47, Art 48 Abs 2 und Art 50 EU-Grundrechtecharta) sowie den Bestimmungen der RL 2009/101/EG, der Vierten RL 78/660/EWG und der Elften RL 89/666/EWG vereinbar.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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