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EU-Kommission verhängt 9 Mio. Euro Bußgeld gegen Bananenkartell

Zweiter EU-Kartellbeschluss im Bananensektor: Nach Dole und Weichert muss jetzt Pacific Fruit eine Strafzahlung leisten. Chiquita wird diese trotz Kartellbeteiligung als „Kronzeuge“ erlassen.
Von Redaktion
12. Oktober 2011

Für die Europäische Kommission haben die beiden Konzerne Chiquita und Pacific Fruit erwiesenermaßen gegen EU-Kartellrecht verstoßen. Von Juli 2004 bis April 2005 kam es im Rahmen eines Kartells, das sich auf Südeuropa erstreckte, zu Preisabsprachen.

Die Kommission belegte Pacific Fruit wegen dieser Zuwiderhandlung gegen EU-Recht mit einer Geldbuße von 8.919.000 Euro. Chiquita wurde die Geldbuße erlassen, weil es die Kommission über das Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.

Dies ist der zweite EU-Kartellbeschluss im Bananensektor. Während im vorliegenden Fall Verbraucher in Italien, Griechenland und Portugal von den Preisabsprachen betroffen waren, brachte das erste Kartell Nachteile für Konsumenten in Deutschland und sieben anderen nördlichen EU-Mitgliedstaaten. Im Oktober 2008 belegte die Kommission deswegen Dole und Weichert mit einer Geldbuße von 60 Mio. Euro. Chiquita hatte sich zwar auch an diesem Kartell beteiligt, war aber auch damals das erste Kartellmitglied, das die Kommission darüber informierte.

Italien, Griechenland und Portugal betroffen

Im vorliegenden Fall waren die beiden größten Bananenimporteure und -händler in der EU – Pacific Fruit und Chiquita – an dem Kartell beteiligt. Von Juli 2004 bis April 2005 legten sie wöchentlich die Verkaufspreise für ihre Marken fest und tauschten diese aus. Auf diese Weise wurden die Verbraucher in den betreffenden Ländern direkt geschädigt.

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung wurde mit dem Verkauf von Bananen in Italien, Griechenland und Portugal ein Jahresumsatz von schätzungsweise 525 Millionen Euro erwirtschaftet.

Nachdem die beteiligten Unternehmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Dezember 2009 Stellung genommen hatten, verkürzte die Kommission die nachgewiesene Dauer der Zuwiderhandlung um rund neun Monate.

(Quelle: EU-Kommission)

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