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Deutschland: In Medizinberufen wird Korruption jetzt strafbar

Korruption im Gesundheitswesen kann in Deutschland künftig auch strafrechtlich geahndet werden. Der Bundestag beschloss am Donnerstag, 14. April 2016, in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Von Redaktion
27. April 2016

„Rechtslücke wird geschlossen“

Erstmals werden Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als Straftatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) ausgewiesen. Zur Begründung heißt es, Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtige den Wettbewerb, verteuere medizinische Leistungen und untergrabe das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens müsse korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegengetreten werden.

Mit dem Gesetz wird eine Rechtslücke geschlossen, die 2012 durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich geworden war, wonach niedergelassene Ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind und deshalb nicht für korruptes Verhalten belangt werden können. Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle anderen Angehörigen von Heilberufen, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist, von den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und der Bestechung erfasst werden. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

Straftaten gegen den Wettbewerb

Der neue Straftatbestand wird den Straftaten gegen den Wettbewerb zugeordnet. Vorgesehen ist, dass die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen gegen entsprechende Gegenleistung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Nach einer Änderung im parlamentarischen Verfahren werden Korruptionsfälle in den Gesundheitsberufen künftig als Offizialdelikte verfolgt, das heißt, der Staatsanwalt muss im Verdachtsfall von sich aus tätig werden und nicht erst auf Antrag. Ursprünglich vorgesehene Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten wurden gestrichen. In einer Anhörung hatten Sachverständige darauf hingewiesen, dass die berufsrechtlichen Pflichten sich in den Bundesländern unterscheiden und somit dann in einem Land strafbar sein könnte, was in einem anderen Land nicht strafbar wäre.

Weblinks

(Quelle: Bundestag)

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