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Deutschland: Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Mindestlohn gelockert

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 wurden die Melde- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Branchen, u.a. das Baugewerbe, für den Fall einer Entsendung von Mitarbeitern von Österreich nach Deutschland ab 1. August 2015 gelockert.
Von Redaktion
09. September 2015

In Deutschland ist mit 1. 1. 2015 die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde für nahezu alle von Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistungen eingeführt worden.

Die Einführung des Mindestlohns betrifft auch in Deutschland aktive österreichische Unternehmen, wie in einem Beitrag von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski in Compliance Praxis (Das deutsche Mindestlohngesetz und seine Tücken in der betrieblichen Praxis, in Ausgabe 1/2015) dargelegt worden ist.

Mit 1. August 2015 sind nun die Melde- und Aufzeichnungspflichten für den Fall einer Entsendung von Mitarbeitern von Österreich nach Deutschland gelockert worden.

Die wichtigsten Änderungen:

  1. Übersteigt das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt brutto 2.958 Euro, besteht, wie schon bisher, keine Meldepflicht und keine Pflicht zur Bereithaltung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG. Zur Ermittlung des verstetigten regelmäßigen Monatsentgelts sind sämtliche monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind.

  2. Keine Meldepflicht besteht nun weiter, wenn das verstetigte regemäßige Monatsentgelt brutto 2.000 Euro überschreitet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

  3. Keine Meldepflicht besteht für bestimmte, dem Arbeitgeber nahestehende Personen, die im Betrieb als Arbeitnehmer mitarbeiten:
    - Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
    - Kinder und Eltern des Arbeitgebers
    Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, gilt die Befreiung von der Meldepflicht auch für nahe Angehörige des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft.
    Familienangehörige, bei denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, sondern die lediglich aufgrund ihrer familiären Beziehung (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern) im Betrieb mitarbeiten, sind keine Arbeitnehmer und unterfallen damit nicht dem MiLoG oder dem  Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) AEntG und den dort geregelten Meldepflichten.

Die Voraussetzungen für den Entfall der Meldepflicht, also die tatsächliche Gewähr des verstetigten Entgelts, müssen durch Unterlagen nachgewiesen werden, die innerhalb Deutschlands in deutscher Sprache bereitgehalten werden müssen.

Die Autorinnen

Susanne Schröder
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht/Partnerin BTU SIMON
susanne.schroeder@btu-group.de
www.btu-group.de

Dr. Berit Kochanowski 
Rechtsanwältin/Mediatorin BTU SIMON
berit.kochanowski@btu-group.de  
www.btu-group.de

Autoren

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Redaktion

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