Navigation
Seiteninhalt

Arbeitsschutz: VfGH zur Meldung eines verantwortlichen Beauftragten

Was ist unter dem für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften „zuständigen“ Arbeitsinspektorat zu verstehen? Der Verfassungsgerichtshof hat dies in einem Urteil präzisiert.
Von Redaktion
15. Februar 2017

Im vorliegenden Fall stürzte ein Arbeiter eines Reinigungsunternehmens bei abschließenden Arbeiten auf einer Baustelle von einem Glasdach ab und verletzte sich. Die Baustelle befand sich nicht im selben Wiener Gemeindebezirk wie der Sitz der Firma. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten wurden die Geschäftsführer des Unternehmens daraufhin vom Magistrat der Stadt Wien wegen Verletzung von Arbeitsschutzgesetzen bestraft, obwohl sie beim Arbeitsinspektorat im Bezirk ihres Firmensitzes einen verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt hatten.

Dagegen legten die Geschäftsführer Beschwerde ein, die das Verwaltungsgericht Wien abwies. Da es sich bei den abschließenden Reinigungsarbeiten auf einer Baustelle um Bauarbeiten gehandelt habe, wäre die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten notwendig gewesen. Eine Meldung beim Arbeitsinspektorat des Aufsichtsbezirks, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, genüge nicht. Die Beschwerdeführer seien daher als handelsrechtliche Geschäftsführer nicht von ihrer Verantwortung befreit.

Der VfGH hob die Erkenntnisse des VwG Wien auf.

Denn: Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht die entsprechende Meldung an das „zuständige“ Arbeitsinspektorat aus, das heißt an das Arbeitsinspektorat, das für die Betriebsstätte oder für die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist.

Die Bestellung soll nämlich bloß für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher erfolgen, was durch die (eine) Verständigung gewährleistet ist. Die Bestellung ist damit für jedes andere Arbeitsinspektorat und für jede Strafbehörde im Nachhinein jederzeit leicht feststellbar und nachvollziehbar.

Selbst wenn daher – wie hier – ein Reinigungsunternehmen wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Durchführung von Reinigungsarbeiten zum Abschluss einer Baustelle vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten angezeigt wird, sind nicht die handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens zu bestrafen, wenn das Reinigungsunternehmen seinem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet hat.

Weblink

Volltext der Entscheidungen (VfGH 1. 12. 2016, E 2176/2015, E 2177/2015)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...