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OGH: Entlassungsgrund Sachbeschädigung?

Ein Flugbegleiter, der im Flughafengebäude eine verschlossene Garderobentür eintritt, kann aufgrund dieses Vorfalls entlassen werden.
Von Redaktion
15. September 2015

Der Kläger war mehr als 20 Jahre bei einem Luftfahrtunternehmen als Flugbegleiter beschäftigt. Am Tag des klagsgegenständlichen Vorfalls wollte er nach Dienstende die Garderobe aufsuchen. Da sich die von ihm benützte, mit einem Magnetschloss versperrte Garderobenraumtüre nicht öffnen ließ, trat der Kläger vor Zeugen so lange mit dem Fuß dagegen, bis sie aufsprang. Der Kläger entfernte sich danach kommentarlos, ohne die Beschädigung der Tür zu melden oder sein Verhalten zu erklären. Die Garderobe wäre auch durch eine andere Tür zugänglich gewesen. Nachdem dieser Vorfall den Vorgesetzten des Klägers zur Kenntnis gelangt war, sprach die beklagte Partei die Entlassung aus.

Der Kläger focht die  Entlassung als sozialwidrig an. Er habe jahrzehntelang ohne Beanstandungen seinen Dienst verrichtet, weshalb der einmalige Vorfall eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht rechtfertige. Die Entlassung sei außerdem verspätet, nämlich erst einige Tage nach dem Vorfall ausgesprochen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei einem Flugunternehmen sei die Sicherheit ein wichtiges Prinzip und müssten hohe Anforderungen an das Vertrauen in die Mitarbeiter gestellt werden. Die Entlassung sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles auch nicht verspätet ausgesprochen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Die Rechtsansicht, dass die begangene vorsätzliche Sachbeschädigung einen Entlassungsgrund bildete, ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig, zumal der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war.

Der Arbeitgeber muss eine Entlassung zwar unverzüglich aussprechen, die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit dürfen aber auch nicht überspannt werden, sondern sind anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 30. 7. 2015, 8 ObA 54/15x)

Quelle: OGH

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