Deutsche Verfassungsrichter: Verzinsung von Kartellgeldbußen sind verfassungskonform
23. Januar 2013
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2012: „Das ist eine Grundsatzentscheidung mit erheblicher Bedeutung für unsere Bußgeldpraxis. Aktuell geht es um Forderungen aus verschiedenen Kartellverfahren in einer Gesamthöhe von über 40 Millionen Euro. Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit wird im Zusammenhang mit den Bußgeldvorschriften des GWB gerne von betroffenen Unternehmen ins Feld geführt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht jedoch die Spielräume des Gesetzgebers in diesem besonderen Bereich.“
Hintergrund des Urteils: Unternehmen konnten in der Vergangenheit allein dadurch einen erheblichen Zinsgewinn erzielen, dass sie gegen einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes Einspruch einlegten und diesen kurz vor der gerichtlichen Entscheidung wieder zurücknahmen.
Seit 2005 enthält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) deshalb eine Vorschrift, nach der Geldbußen wegen Kartellverstößen in einem solchen Fall zu verzinsen sind. Diese Regelung wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Das Urteil geht auf ein Kartellverfahren im Industrieversicherungsbereich zurück, wo mehrere Unternehmen zunächst Einspruch eingelegt, diesen jedoch später im gerichtlichen Verfahren wieder zurück genommen hatten. Das Bundeskartellamt hatte daraufhin in Anwendung von § 81 Abs. 6 GWB die gesetzlichen Zinsbeträge von den betroffenen Unternehmen gefordert.
Dagegen hatten die Unternehmen Rechtsschutz beantragt und insoweit den Verstoß gegen Verfassungsrecht gerügt. Das Bundeverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Verzinsungsregelung weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Garantie des effektiven Rechtsschutzes verstößt.
(Quelle: Bundeskartellamt/ KP)
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