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Dawn Raids: Versiegelung von Unterlagen nur in Ausnahmefällen möglich

Nur in seltenen Ausnahmefällen können Unternehmen bei einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung Unterlagen versiegeln. Die Berufung auf Geschäftsgeheimnisse reicht dafür nicht aus. Das hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt.
Von Redaktion
24. April 2014

Eine Versiegelung von Akten, die bei einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung beschlagnahmt werden, darf nach herrschendem Recht (§ 12 Abs 5 WettbG idgF des KaWeRÄG 2012) nur erfolgen, wenn der Betroffene sich auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung (§ 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO) beruft. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten bestehen vor allem für Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Beamte, Betriebsratsmitglieder und Banken.

Zwar sind auch sonstige Dienstnehmer verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren (vgl. § 11 UWG). Auf diese Verpflichtung kann sich das Unternehmen zur Begründung eines Widerspruchs aber nicht berufen.

Dies hat der OGH in einem aktuellen Fall ausgesprochen und reduziert damit das Widerspruchsrecht auf seltene Ausnahmesituationen.

Die Sichtungs- und Prüfungsverpflichtung des Kartellgerichts ist laut den OGH-Richtern auf diese im Gesetz vorgesehenen Versiegelungsgründe beschränkt. Werden solche vom betroffenen Unternehmen nicht einmal behauptet, ist das Kartellgericht nicht verpflichtet, von Amts wegen nach gesetzlichen Widerspruchsgründen zu forschen.

Das Kartellgericht ist also nicht in jedem Fall verpflichtet, eine Sichtung der Unterlagen vorzunehmen. Werden nämlich keine tauglichen Versiegelungsgründe angeführt, ist der Widerspruch des Betroffenen von vornherein ungeeignet, eine Versiegelung zu rechtfertigen. Eine weitere Prüfung oder Sichtung der Unterlagen ist dann nicht erforderlich. Eine Sichtung der Unterlagen durch das Kartellgericht setzt vielmehr eine rechtmäßige Versiegelung voraus.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH als KOG 6. 3. 2014, 16 Ok 2/14)

(Quelle: LexisNexis Rechtsedaktion/ KP)

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Redaktion

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