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Bundeskartellamt verhindert Einkaufskooperation im Möbelhandel

Das Bundeskartellamt ein Verfahren wegen der geplanten Fusion der Möbeleinkaufskooperationen VME Union und der Krieger/Höffner-Gruppe (KHG) nach Aufgabe des Vorhabens eingestellt. Andere Entwicklungen im Möbelhandel beobachten die Wettbewerbshüter weiter skeptisch.
Von Redaktion
12. September 2019

Die VME Union (einschließlich des mit VME kooperierenden Küchenhandelsverbandes MHK) ist die größte Einkaufskooperation für Möbel in Deutschland. Zusammen mit KHG hätte der neue Verband Marktanteile im deutschen Möbelhandel und insbesondere im Bereich des Küchenhandels erreicht, die die kartellrechtlichen Grenzen zulässiger Einkaufskooperationen deutlich überschritten hätten.

Nachdem das Bundeskartellamt den Beteiligten seine Bedenken informell mitgeteilt hatte und auch Gespräche über Modifikationen die Bedenken nicht ausräumen konnten, wurde das Vorhaben jetzt aufgegeben.

Sorge über Einkaufskooperationen im Möbelhandel

Das Bundeskartellamt beobachtet, wie bereits bei Verfahrenseinleitung festgestellt mit gewisser Sorge die zunehmende Konzentration bei Einkaufskooperationen im Möbelhandel. Jüngst kam es zum Zusammengehen der Verbände EMV und Garant. Der Giga-Verband, den die XXXLutz-Gruppe anführt, wuchs infolge der Übernahmen der Möbelhändler Poco und Dodenhof durch XXXLutz ebenfalls deutlich.

Ungern gesehen: „Hochzeitsrabatt“

Ein häufig bei Handelsunternehmen und Einkaufsverbänden auftretendes Phänomen sind laut zudem besondere Rabattforderungen nach Aufkäufen kleinerer Wettbewerber oder nach einem Zusammenschluss von Verbänden („Hochzeitsrabatt“, „Integrationsbonus“, „Konzentrationsbonus“ o.ä.). Häufig werden solche Forderungen auch unterjährig im Rahmen laufender Lieferverträge gestellt, sodass ein Hersteller eine Auslistung für das Folgejahr befürchten muss, wenn er dem Zusatzrabatt nicht zustimmt. Solche Forderungen können kartellrechtlich bedenklich sein, wenn das neue Unternehmen bzw. der neue Verband eine marktstarke Position besitzt oder sogar marktbeherrschend ist und mit der Forderung keine objektiv nachvollziehbare Gegenleistung verbunden ist.

In dieser Woche hat das Bundeskartellamt den unterjährig von der XXXLutz-Gruppe pauschal geforderten Jubiläumsrabatt für „75 Jahre XXXLutz“ (2020) in Höhe von 7,5 Prozent in zwei Dreimonatszeiträumen in 2020 aufgegriffen und das Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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