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Bundeskartellamt gibt Google gegen VG Media Recht

Das Bundeskartellamt leitet kein Verfahren gegen Google wegen Wettbewerbsverstößen ein. Nach Rechtsstreitigkeiten mit deutschen Verlegern um das Leistungsschutzrecht hatte Google angekündigt, die Suchergebnisse zu Medienangeboten dieser Verlage nur mehr verkürzt anzuzeigen.
Von Redaktion
10. September 2015

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media, der Verwertungsgesellschaft für die Urheber- und Leistungsschutzrechte etlicher deutscher Medienunternehmen.

VG Media hatte das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 1. August 2013 in Deutschland eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger beklagt. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sogenannte Snippets) hinausgeht.

Im Sommer 2014 hatte VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Das Bundeskartellamt sieht in dieser Argumentation eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen.

Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet. Lediglich eine Totalauslistung einzelner Verleger aus den Suchergebnissen von Google würde nach Ansicht des Bundeskartellamts einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen.

Kein Zusammenhang mit EU-Verfahren gegen Google

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sieht keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Europäischen Kommission. 2010 hatten mehrere nationale Wettbewerbsbehörden – darunter auch das Bundeskartellamt – sich entschieden, verschiedene Beschwerden gegen Google an die Europäische Kommission abzugeben, um die grenzübergreifenden Fragestellungen in einem Verfahren zu bündeln. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.

Das Bundeskartellamt unterstütze die von EU-Kommissarin Vestager in diesem Verfahren eingeschlagene Richtung, so Mundt. 

(Quelle: Bundeskartellamt)

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