Navigation
Seiteninhalt

Beschluss einer AG-Sonderprüfung auch mit weniger als 10 %

Der Oberste Gerichtshof hat soeben klargestellt, dass das Erfordernis eines Grundkapitals von gemeinsam mindestens 10 % nur für einen Antrag der Minderheitsaktionäre bei Gericht auf  Bestellung eines Sonderprüfers erforderlich ist.
Von Redaktion
29. August 2011

HV-Beschluss auch mit weniger als 10 %

In einem Fall, in dem die Mehrheitsaktionärin vom Stimmrecht ausgeschlossen war (siehe dazu unten), hat der OGH ausgesprochen, dass eine Sonderprüfung in der Hauptversammlung grundsätzlich  auch von einer Minderheit von Aktionären mit gemeinsam weniger als 10 % des Grundkapitals beschlossen werden kann (6 Ob 16/11p).

Ein Grundkapital von gemeinsam mindestens 10 % sei nur erforderlich, wenn die Minderheitsaktionäre die Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht beantragen wollen, weil die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern abgelehnt hat.

Stimmverbot der Mehrheitsaktionärin

Im vorliegenden Fall galt für die Mehrheitsaktionärin ein Stimmverbot aus folgenden Gründen:

Die AG wurde ua von der V-GmbH (0,2 %) und der F-GmbH (72,9 %) gehalten. Der Aufsichtsratsvorsitzende der AG und das weitere Aufsichtsratsmitglied waren zwar nicht Geschäftsführer der Mehrheitsaktionärin F-GmbH, wohl aber jeweils allein vertretungsbefugte Geschäftsführer und Hälftegesellschafter der V-GmbH (0,2 %). Die V-GmbH (“Großmuttergesellschaft“) war zu 99 % Eigentümerin der T-S.A. in Luxemburg (“Muttergesellschaft“), die ihrerseits Alleingesellschafterin der Mehrheitsaktionärin F-GmbH (“[Enkel-]Tochtergesellschaft“) war.

Somit übten zwar der Aufsichtsratsvorsitzende der AG und das weitere Aufsichtsratsmitglied weder in der Muttergesellschaft noch in der (Enkel-)Tochtergesellschaft Organfunktionen aus, der OGH ging aber dennoch von einer vollständigen Beherrschungsmöglichkeit der (Enkel-)Tochtergesellschaft (= Mehrheitsaktionärin) durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und das weitere Aufsichtsratsmitglied aus, bzw von einer wirtschaftlichen Identität dieser Personen. Auf etwaige Syndikatsvereinbarungen oder Stimmbindungsverträge zwischen Aufsichtsratsvorstitzendem und weiterem Aufsichtsratsmitglied komme es bei dieser Sachlage nicht mehr weiter an, so der OGH.

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...