Berliner Morgenpost und Der Tagesspiegel dürfen kooperieren
02. Februar 2020
Die beiden Verlagshäuser haben das Bundeskartellamt um kartellrechtliche Bewertung ihrer geplanten Kooperationsvereinbarung gebeten. Sie beinhaltet Pläne für eine gemeinsame Anzeigenvermarktung, einen gemeinsamen Zeitungsvertrieb, ein gemeinsames Callcenter, gemeinsame Promotion-Aktivitäten und gegebenenfalls eine Zusammenarbeit bei der Beschaffung. Die Redaktionen der Berliner Morgenpost und des Tagesspiegels sind von der Kooperationsvereinbarung nicht betroffen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Verlage nutzen die neuen Kooperationsmöglichkeiten für Zeitungsverlage. Diese wurden in 2017 im Rahmen der letzten Novelle des Kartellrechts eingeführt.“
Seitdem sind Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit – soweit sie den Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen – vom allgemeinen Kartellverbot ausgenommen (§ 30 Abs. 2b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereinbarung den Beteiligten eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Basis ermöglicht. Reine Preis- oder Gebietsabsprachen sind hiervon nicht umfasst, da es ihnen regelmäßig an Rationalisierungsvorteilen mangelt. Ausgenommen von den Kooperationsmöglichkeiten ist zudem der redaktionelle Bereich.
(Quelle: Bundeskartellamt)
Autoren

Redaktion
Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...