Banken: VKI klagt vor OGH erfolgreich gegen Zusatzentgelte
07. August 2014
Die beklagte Bank sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher- und Kommerzkredite – undifferenziert und ohne weitere Bedingungen und Einschränkungen – ein Entgelt für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung von 41,30 Euro sowie ein Kontoschließungsentgelt von 15 Euro für Rahmenkredite vor.
Der klagende Verein für Konsumenteninformation verlangte die Untersagung der Verwendung dieser Klauseln, weil sie gegen gesetzliche Verbote und die guten Sitten verstießen und überdies intransparent seien.
Das Erstgericht verbot die beanstandeten Klauseln. Das Berufungsgericht bestätigte das Verbot. Die Information der Restschuldbestätigung sei im verpflichtend kostenfreien Tilgungsplan enthalten. Die Klausel erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, er könne sich nicht kostenfrei über seine offene Zahlungsverpflichtung informieren. Die Kündigung des Kredits müsse kostenfrei sein. Das Kontoschließungsentgelt sei auch grob benachteiligend, weil das Entgelt für den Kredit durch die Hintertür erhöht werde. Da die Klausel keine Ausnahmen vorsehe, verschleiere sie die Rechtslage.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. (OGH, 25. 6. 2014, 3 Ob 57/14z)
Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiern die Rechtslage. Denn das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sieht vor, dass für Verbraucherkredite die sonst zwingenden Regeln nicht anzuwenden sind (§ 16 Abs 2) und die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss (§ 15 Abs 2).
(Quelle: OGH)
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