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BWB über Zusammenschlüsse während Corona-Zeit

Die Bundeswettbewerbsbehörde BWB hat am 9. April aktuelle Maßnahmen und Regelungen zur Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen veröffentlicht.
Von Redaktion
14. April 2020

Aufgrund der derzeit geltenden Verkehrseinschränkungen und gesetzlichen Sonderregelungen zu behördlichen und gerichtlichen Verfahren gilt im Hinblick auf Zusammenschlüsse:

  • Zusammenschlussanmeldungen können ausschließlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) während der Amtsstunden (Mo – Do 8:00-16:00, Fr 8:00-15:00) bei der BWB (Z008239) eingebracht werden. Anmeldungen, die nach Ablauf der Amtsstunden einlangen, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

  • Ein Parteienverkehr findet derzeit nicht statt.

  • Technische Erläuterungen (Schnittstellenbeschreibungen) zum ERV finden Sie hier.

  • Die BWB unterstützt die Teilnehmer-Direktzustellung (TLDZ).

  • Für weitere technische Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstanbieter.

  • Sonstige Fragen zur Anmeldung von Zusammenschlüssen können an david.holzer[at]bwb.gv.at oder sandra.boehmwalder[at]bwb.gv.at gerichtet werden.

Für die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien (§11 KartG) gilt § 6 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Art 21 des 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

  • Für alle ab dem 22. März 2020 und vor dem 30. April 2020 (also bis inklusive 29. April 2020) bei der BWB einlangende Zusammenschlussanmeldungen, läuft die Frist ab dem 1. Mai 2020 und endet demnach am 29. Mai 2020.

Die Auswirkungen dieser Sonderregelung auf die Möglichkeit zur Abgabe von vorzeitigen Prüfungsverzichten in Fällen begründeter Dringlichkeit wird in diesem Gesetz nicht angesprochen.

  • Die Amtsparteien gehen weiterhin von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Instruments aus.

  • Die Abgabe eines Prüfungsverzichts kommt indes jedenfalls nur dann in Frage, wenn Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung eindeutig vorliegen und eine umfassende inhaltliche Prüfung auch unter den Rahmenbedingungen der gegenwärtigen Situation möglich ist und zweifelsfrei die inhaltliche Unbedenklichkeit eines Vorhabens ergibt.

  • Unter den gegebenen Umständen soll das Instrument des ausnahmsweisen Prüfungsverzichts in den dafür in Frage kommenden Fällen eine Abwicklung innerhalb der sonst regulären 4-Wochen-Frist gewährleisten.

Derzeitiger Geschäftsbetrieb der BWB

  • Es gibt bis auf weiteres keinen Parteienverkehr in der Bundeswettbewerbsbehörde. Amtsstunden sind weiterhin Montag bis Donnerstag 08:00-16:00 Uhr, Freitag 08:00-15:00 Uhr.

  • Alle Besprechungen, Sitzungen, persönlichen Termine, Ladungen und Einladungen in die Behörde sind bis auf Weiteres als abgesagt bzw. gegenstandslos zu betrachten, sofern sie nicht telefonisch oder mit anderen Medien abgehalten werden können. Anfragen dazu können an daniela.strenn[at]bwb.gv.at gerichtet werden.

  • Die Telefonzentrale der BWB ist nicht durchgehend besetzt.

  • Es wird gebeten, mit der Behörde vorzugsweise auf elektronischem Weg in Verbindung zu treten.

  • Allgemeine Anbringen können über wettbewerb[at]bwb.gv.at eingebracht werden. Fragen zur Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen sind weiterhin unter POST-Anmeldepflicht[at]bwb.gv.at einzubringen.

  • In dringenden Fällen können die Stv. Geschäftsstellenleiterin/Leiterin der Rechtsabteilung Dr. Natalie Harsdorf (natalie.harsdorf[at]bwb.gv.at) und Stv. Abteilungsleiter Mag. Alexander Koprivnikar (alexander.koprivnikar[at]bwb.gv.at) direkt kontaktiert werden.

  • Die Einlaufstelle der BWB ist nicht durchgehend besetzt. Es wird daher geraten, von Postsendungen an die Behörde Abstand zu nehmen.

(Quelle: BWB)

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Redaktion

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