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BMF: Neue Information betreffend Coronavirus

Die neue Information des BMF umfasst das Aussetzen von Gebühren, die Verlängerung von Fristen und eine Steuerbefreiung für Corona-Hilfen.
Von Redaktion
20. März 2020

Verlängerung von Fristen

Im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren soll laut Information des BMF im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen werden.

Das soll den Lauf

  • von Beschwerdefristen,

  • Einspruchsfristen,

  • Vorlageantragsfristen,

  • Maßnahmenbeschwerdefristen sowie

  • der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag, die am 16. 3. 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. 3. und 30. 4. begonnen hat,

umfassen.

Diese Fristen werden bis 1. 5. 2020 unterbrochen. Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Alle Bürger sollen genug Zeit haben, die im Verfahren notwendigen Schritte zu unternehmen. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt.

Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben.

Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt.

Gebührenbefreiung

Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit einer Anpassung des Gebührengesetzes soll eine umfassende Befreiung von den Gebühren, Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen geschaffen werden.

Das BMF ermöglicht zudem Apotheken die steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln, da die aktuelle Corona-Krise dazu geführt hat, dass in den österreichischen Apotheken Desinfektionsmittel als Handelsware kaum mehr verfügbar ist.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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