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BGH zu St. Gobain: Haftungsbefreiende Rechtsnachfolge schützt vor Kartellstrafe

Geht ein Unternehmen durch Verschmelzung in einer neuen Gesellschaft auf, haftet diese nicht für frühere Kartellvergehen des Unternehmens. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof im Fall des Trockenmörtelherstellers St. Gobain bestätigt.
Von Redaktion
03. Juni 2015

Das Bundeskartellamt hatte im Jahre 2009 Bußgelder wegen verbotener Kartellabsprachen gegen die Firma maxit sowie acht weitere Hersteller von Trockenmörtel verhängt. Nachdem das ebenfalls am Kartell beteiligte Unternehmen St. Gobain Weber die maxit übernommen hatte, wurde maxit wenige Monate nach Abschluss des Kartellverfahrens auf die St. Gobain verschmolzen.

Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG Düsseldorf, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen die Rechtsnachfolgerin St. Gobain nicht vorlägen. Auch eine europarechtskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen ändere an diesem Ergebnis nichts. Eine „Nahezu-Identität“ zwischen dem Vermögen der verschmolzenen Gesellschaft und dem der Rechtsnachfolgerin sei nicht gegeben.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sieht hier eine Gesetzeslücke, die es zu schließen gelte: „Auch wenn auf diesen Fall noch die alte Gesetzeslage zur Anwendung gekommen ist, verdeutlicht er erneut den bestehenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Nach wie vor gibt es Gesetzeslücken, die es einem Kartell-Beteiligten ermöglichen, sich durch geschickte Umstrukturierung dem Bußgeld wegen eines Kartellverstoßes zu entziehen.“

Gegen maxit, die nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes eine führende Rolle in dem Kartell einnahm, war ein Bußgeld in Höhe von rund 12 Mio. Euro verhängt worden. Ein Teil der übrigen Bußgeldbescheide war ohne gerichtliche Überprüfung rechtskräftig geworden.

Vier Unternehmen, die neben maxit Beschwerde eingelegt hatten, verurteilte das OLG Düsseldorf.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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