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BGH: Urteil zu Raubkopien

Anbieter von File-Hosting-Diensten können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurden. Das entschied der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 – Alone in the dark).
Von Redaktion
16. Juli 2012

Filehoster wie Rapidshare müssen grundsätzlich nicht prüfen, ob die auf ihren Servern abgelegten Dateien Urheberrechte verletzen. Die Nutzer des Dienstes laden Dateien ohne vorherige Kenntnis der Filehoster hoch. Somit sind Anbieter von File-Hosting-Diensten bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe.

Nach einem Hinweis auf Rechtsverletzungen müssen Diensteanbieter jedoch technisch und wirtschaftlich zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße setzen. Sie müssen beispielsweise überprüfen, ob gleiche Dateien erneut hochgeladen werden, Wortfilter einsetzen und eine überschaubare Anzahl externer Linksammlungen auf bestimmte Inhalte durchsuchen. Zwar sind Anbieter von File-Hosting-Diensten nicht Betreiber der externen Link-Sammlungen, können jedoch Dateien, die Urheberrechte verletzen, auf ihren eigenen Servern löschen. Verletzen sie ihre Prüfpflichten, so können sie als Störer auf Unterlassung haften. Es ist nicht ausreichend, die konkret benannte rechtsverletzende Datei zu sperren.

Filehosting ist anerkanntes Geschäftsmodell

Die Richter des Bundesgerichtshofs bezeichneten Filehosting grundsätzlich als anerkanntes Geschäftsmodell mit legalen Nutzungsmöglichkeiten, „für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht“ und die „in großer Zahl vorhanden und üblich“ sind. Die Frage der Pflichtverletzung von Rapidshare wurde nicht abschließend entschieden. Der Bundesgerichtshof verwies den Streit zwischen der Klägerin Atari Europe, die das erfolgreiche Computerspiel "Alone in the dark" vertreibt und der Beklagten Rapidshare zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

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