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Ausländische GmbH: Verwaltungsstrafe für ständigen Vertreter?

Ist ein im österreichischen Firmenbuch eingetragener ständiger Vertreter einer GmbH, die ihren Sitz im Ausland hat, im Inland verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich? In einer aktuellen Entscheidung verneint der Verwaltungsgerichtshof diese Frage.
Von Redaktion
28. Juni 2017

Liegt der Sitz einer GmbH im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweitniederlassung hat.

Abhängig von deren Personalstatut können bzw. müssen solche Gesellschaften für den gesamten Geschäftsbetrieb der inländischen Zweitniederlassung mindestens eine Person bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in seiner Entscheidung aus, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist; daneben verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind allenfalls bestellte verantwortliche Beauftragte.

Zur Vertretung nach außen berufen sind jedoch nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) festgelegten Organe. Darunter fällt aber nicht die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer ausländischen GmbH.

Diese werden durch den Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern sind nur zu deren rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt. Sie dürfen daher nicht strafrechtlich für die ausländische GmbH zur Verantwortung herangezogen werden.

Weblink

Volltext der Urteils (VwGH, Ra 2017/17/0201 vom 26. April 2017)

Hinweis der LexisNexis Rechtsredaktion: Zum im Wesentlichen gleichlautenden § 254 AktG hat der VwGH bereits festgehalten, dass der ständige Vertreter durch den Bestellungsakt der ausländischen AG nur zum rechtsgeschäftlichen Vertreter der AG wird, nicht aber zu deren Organ (VwGH 16. 3. 2016, Ra 2014/05/0002).

(Quelle: VwGH, LexisNexis Rechtsredaktion)

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