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Funktionäre aus Simbabwe: EuGH lehnt Aufhebung von Restriktionen ab

Der Europäische Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana und 120 weitere in diesem Land ansässige Personen und Gesellschaften.
Von Redaktion
08. August 2016

Der Sachverhalt

Der Regierung von Simbabwe hat schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Daher  verhängte der Europäische Rat im Jahr 2002 restriktive Maßnahmen gegen mehrere Personen und Gesellschaften dieses Landes. Gelder wurden eingefroren sowie Einreise- oder Durchreiseverbote für das Gebiet der Europäischen Union verhängt. Diese Maßnahmen wurden mehrmals verlängert, die Liste der betroffenen Personen und Organisationen wurde regelmäßig geändert.

Im Jahr 2012 wurden der Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana, 109 weitere Personen – insbesondere hochrangige Amtsträger und Führungspersonal von Armee und Polizei – und 11 Gesellschaften in die Liste aufgenommen. Begründet wurde dies mit Gewalt, Einschüchterung und Verletzung der Grundrechte des simbabwischen Volkes.

Das Urteil

Dagegen klagten die Betroffenen beim Gericht der Europäischen Union. Mit Urteil vom 22. April 2015 wies das Gericht diese Klage ab.

Mit seinem Urteil vom 28. Juli 2016 weist auch der EuGH die Rechtsmittel von Tomana & Co. zurück und bestätigt damit sowohl das Urteil des Gerichts als auch die im Jahr 2012 gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen.

Die Betroffenen führten insbesondere an, dass bestimmten natürlichen Personen eine Verbindung zu den für die Politik der Gewalt und der Einschüchterung verantwortlichen Machthabern bloß unterstellt wurde.

Die EU-Gerichte sind aber unter anderem der Auffassung, dass die Personen, die hohe Posten besetzen – wie z. B. die Personen, die an Militär, Polizei- oder Sicherheitsoperationen beteiligt sind –, als mit der Regierung Simbabwes vollständig verbunden anzusehen sind, es sei denn, sie weisen durch konkrete Handlungen nach, die Praktiken dieser Regierung abgelehnt zu haben.

Unter diesen Umständen sei es ausreichend, auf die Eigenschaft dieser Personen oder auf die von ihnen besetzten Posten zu verweisen, um die Begründetheit der gegen sie verhängten Maßnahmen zu belegen, wobei ein solcher Verweis keiner Vermutung gleichkommt.

Weblink

Volltext des Urteils(Rechtssache C-330/15 P; englisch)

(Quelle: EuGH)

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