Arzneien: „Wirksam und verträglich“ nicht irreführend
04. April 2017
Sachverhalt
Die Streitparteien sind zwei Wettbewerber auf dem Markt für Diabetesmedikamente. Die beklagte Partei bewarb ihre Produkte in einem sechsseitigen Folder gegenüber Ärzten mit den hervorgehobenen Claims „wirksam und verträglich“, „einfach verschreibbar“ sowie „auf Herz und Nieren geprüft“.
Die Fachinformation zu den beworbenen Medikamenten enthielt außerdem zahlreiche Ausführungen über die Wirksamkeit der beiden Arzneimittel und listete eine Reihe von Gegenanzeigen, Wechselwirkungen, Nebenwirkungen sowie auch die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie auf.
Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht hier keine irreführende Geschäftspraktik gegeben und stellt fest: Auch bei Betonen einer Eigenschaft fehlt der irreführende Charakter, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich dabei ohnehin um etwas Selbstverständliches handelt (hier: „wirksam“). Das angesprochene Fachpublikum wird bei der kombinierten Aussage „wirksam und verträglich“ nicht auf eine deutlich bessere Wirkung bzw. auf einen Ausschluss jeglicher Nebenwirkungen schließen, sondern darauf, dass die beworbenen Arzneimittel im Rahmen des Üblichen auch verträglich sind.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden weder annehmen, sie könnten die beworbenen Eigenschaften allein bei der beklagten Partei beziehen, noch aus der Werbung ein absolutes Wirksamkeitsversprechen oder einen Hinweis auf völlige Freiheit von Nebenwirkungen ableiten.
Mit der gerügten Werbeaussage wird somit nicht suggeriert, dass ein Erfolg regelmäßig zu erwarten und Nebenwirkungen stets auszuschließen sind. Der Vorwurf, die so verstandene Information sei unvollständig oder nicht ausreichend belegt, kann daher das Begehren nicht stützen.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH 21. 2. 2017, 4 Ob 269/16m)
Quelle: LexisNexis Rechtsnews
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