Anlegerschutz: Blankobestätigungen für erfolgte Beratung unzulässig
05. Oktober 2017
Der Oberste Gerichtshof prüfte im Rahmen eines Verbandsprozesses die Zulässigkeit von vorformulierten Tatsachenbestätigungen eines Kreditinstituts, die Verbraucher bei der Erteilung von Wertpapieraufträgen unterschreiben sollten.
Die Kunden sollten bestätigen, dass sie
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„über alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen … verständlich informiert“ wurden,
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sie „vorab über etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages … informiert“ wurden,
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ihnen „sämtliche Produktunterlagen angeboten“ wurden,
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sie „über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden“ und
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sie „diese verstanden“ haben.
Der Oberste Gerichtshof untersagte – ebenso wie das Berufungsgericht – dem Kreditinstitut die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln (OGH, 1 Ob 113/17z, 30.08.2017). Sie verstoßen gegen das Transparenzgebot.
Völlig unklare Tatsachenbestätigungen, die als wenig aussagekräftiges, aber doch Indizien für die Richtigkeit der Behauptung des Kreditinstituts enthaltendes Beweismittel Verwendung finden können, sind für den Verbraucher nachteilig, so der OGH. Denn beim typischen Durchschnittskunden wird der Eindruck erweckt, durch die (Blanko-)Bestätigung der erfolgten Aufklärung könne er im Falle einer tatsächlich erfolgten Aufklärungspflichtverletzung seine Schadenersatzansprüche nicht mehr durchsetzen.
Hinzu komme, dass dem Verbraucher in den Klauseln überhaupt nicht dargelegt wird, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt worden, Unterlagen angeboten worden und er über Risiken der Finanzprodukte aufgeklärt worden sein soll.
Inhalt und Tragweite der Klauseln seien damit für den Verbraucher nicht durchschaubar, so der OGH. Ihm wird ein (möglicherweise) unzutreffendes, jedenfalls aber ein unklares Bild von seiner Rechtslage vermittelt, wodurch der Konsument von der Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche abgehalten werden kann.
(Quelle: OGH)
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