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Anlegerschaden: OGH zur Haftung einer Depotbank

Eine Depotbank haftet nicht für das Fehlverhalten eines Finanzberaters, durch das ein Kunde finanziellen Schaden erlitten hat.
Von Redaktion
13. Juli 2015

Ein Anleger hatte blanko ein Transaktionsformular unterschrieben, mit dem sein Finanzberater Wertpapiergeschäfte über eine Depotbank abwickeln sollte. Der Berater füllte dieses „Blankett“ entgegen den Abmachungen mit dem Kunden eigenmächtig für Kauf und Verkaufsorders von Wertpapieren aus.

Der Kläger begehrte von der beklagten Depotbank den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstand, dass der Finanzberater das von ihm unterschriebene Transaktionsformular kopiert und per Fax einen – in Wahrheit nicht bestehenden – Kaufauftrag an die Beklagte übermittelt hatte. Die Beklagte hätte den Kaufpreis für den Erwerb der von ihm nie gekauften Wertpapiere nicht von seinem Verrechnungskonto abbuchen dürfen.

Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der beklagten Depotbank. Zwischen dem Finanzberater und der Beklagten habe ein wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden, weswegen ihr dieser als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen sei. Anders als das Erstgericht verneinte das Berufungsgericht jedoch ein Mitverschulden des Klägers.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge. Das abredewidrige Verhalten des Anlageberaters ist im vorliegenden Fall nicht der Beklagten zuzurechnen. Der Besitz eines sogenannten „Blanketts“ begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Füllt der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher aus, und bekommt der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht, ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen. Dass der Anlageberater eine Kopie des Blanko-Transaktionsformulars verwendete, ändert hier nichts, weil die Durchführung von Ankaufs- oder Verkaufsaufträgen im Wege der Faxkopie im Geschäftsverkehr zur Beklagten üblich war und den vom Kläger ausdrücklich akzeptierten Bedingungen entsprach.

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Volltext des Urteils (OGH, 21. 5. 2015, 1 Ob 43/15b)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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