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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz in Kraft getreten

Mit dem neuen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz werden EU-Vorgaben zu Verwaltern sogenannter alternativer Investmentfonds (AIF) umgesetzt. Begleitend zum AIFMG sind Verordnungen der FMA, insbesondere die AIF-Warnhinweisverordnung, in Kraft getreten.
Von Redaktion
31. Juli 2013

AIF sind bisher nicht EU-weit regulierte Fonds wie z.B. Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds und auch Hedgefonds. In diesem Zusammenhang sind in weiteren Bundesgesetzen (Verweis-)Anpassungen notwendig und erfolgt auch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG auf alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind.

Die Verwaltung von AIF soll jeweils einer juristischen Person obliegen, die von der Finanzmarktaufsicht (FMA) konzessioniert und permanent kontrolliert wird. Vorgeschrieben werden die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie ein ordnungsgemäßes Risiko- und Liquiditätsmanagement. Der Erwerb von Produkten wird auf Begeber beschränkt, die mindesten 5 Prozent der Papiere in ihren eigenen Büchern behalten.
Die Novelle enthält weiters unter anderem Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung von Vorstand und Geschäftsführer, Entlohnungsbestimmungen, Eigenkapitalanforderungen, umfassende Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber Aufsicht und Anlegern und regelt den Vertrieb über Grenzen hinweg.

Die neuen Leitlinien und Standards werden per Verordnung durch die FMA festgelegt. Ein Jahr nach dem Inkrafttreten (22. 7. 2013) sollen die neuen Anforderungen evaluiert und eventuell angepasst werden.

FMA-Verordnungen zum AIFMG

Nach Kundmachung des AIFMG in BGBl I 2013/135 wurden am 30. 7. 2013 einige damit in Zusammenhang stehende Verordnungen der FMA im BGBl kundgemacht, insbesondere die AIF-Warnhinweisverordnung (BGBl II 2013/224): Die Aufsicht über Alternative Investmentfonds (AIF), die nicht von Alternative Investmentfonds Mangagern (AIFM) verwaltet werden, für die Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, sowie die Aufsicht über diese AIFM unterliegt weder der FMA noch einer anderen österreichischen Behörde. Die Aufsicht obliegt in diesem Fall der Heimatstaatbehörde des AIFM und/oder des AIF sowie einer etwaigen zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats.

Diese Anteile von AIF können gem § 49 AIFMG an Privatkunden in Österreich vertrieben werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Um sicherzustellen, dass österreichische Kleinanleger sich darüber im Klaren sind, dass weder der betreffende AIFM noch der betreffende AIF von der FMA oder einer anderen österreichischen Behörde beaufsichtigt werden, sieht der Gesetzgeber vor, dass in sämtlichen Werbeunterlagen des AIFM und des AIF sowie im Kundeninformationsdokument (KID) oder dem Vereinfachten Prospekt ein diesbezüglicher Warnhinweis aufzunehmen ist. Mit dieser Verordnung wird gem § 49 Abs 5 AIFMG die Ausgestaltung des Warnhinweises für AIF festgelegt, die in Österreich an Privatkunden vertrieben werden.

Außerdem wurden eine Änderung der Geldmarktfondsverordnung (BGBl II 2013/223) sowie eine Änderung der FMA-Gebührenverordnung (BGBl II 2013/225) kundgemacht.

Die Verordnungen sind mit 31. 7. 2013 in Kraft getreten.

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