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Änderung der Großkreditmeldungs-Verordnung

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat die Großkreditmeldungs-Verordnung novelliert.
Von Redaktion
23. Februar 2011

Aufgrund des neuen Paragraphen 75 Abs 1a Bankwesengesetz (BWG) hat ab 30. 6. 2011 jede Kreditinstitutsgruppe Verbriefungen (§ 2 Z 61 BWG) und Kreditderivate (Anlage 1 Z 1 lit k zu § 22 BWG), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden.

In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5 Prozent ist. Dies wird durch die Novelle der Großkreditmeldungsverordnung (GKM-V) auch auf Verordnungsebene durch Nominierung dieser Verantwortung des übergeordneten Kreditinstituts für die Kreditinstitutsgruppe nachgebildet.

Neue Meldefrist

Zudem wird unter anderem die Meldefrist für die Meldung nach § 75 Abs 1a BWG neu geregelt: Meldestichtag für die Großkreditmeldung gem § 2 Abs 1 bis 3 GKM-V ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am 16. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs 4 GKM-V ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum 15. Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln. (§ 9 GKM-V)
Die Novelle tritt überwiegend mit 30. 4. 2011 in Kraft. Davon abweichend tritt unter anderem § 1 Abs 1a GKM-V mit 30. 6. 2011 in Kraft.

(LexisNexis Rechtsnews)

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