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„Fingierte Zustimmung“: Wieder Urteil gegen Bank

Zum zweiten Mal hat der VKI eine Bank erfolgreich wegen der gängigen Klauseln zur Änderungen von Entgelten und Leistungen geklagt. Die „fingierte Zustimmung“ oder „Erklärungsfiktion“ zu Änderungen von Vertragshauptpunkten ist demnach nicht zulässig.
Von Redaktion
08. Mai 2012

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark die Volksbank Graz-Bruck. Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang ändern kann, indem sie dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht.

Die Klage war darauf gerichtet, dass diese Klausel, die auch von den anderen österreichischen Banken verwendet wird, unzulässig ist.

Nun gibt es – nach einem gleichlautenden Entscheid gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang – ein zweites Urteil, in dem die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise festgestellt wurde.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz stellt fest, dass sich aus der Gesetzeslage und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass Änderungen der Vertragshauptpunkte (essentialia negotii) mittels Erklärungsfiktion zulässig sind. Vielmehr steht eine solche Änderungsmöglichkeit der Vertragshauptleistungspflichten in krassem Gegensatz zu den Grundsätzen des Vertragsabschlusses.

Durch die inkriminierte Klausel kann grundsätzlich einseitig eine wesentliche Änderung des Entgeltes erfolgen, was das Gesetz aber nur in engen Grenzen zulässt, die hier nicht erfüllt sind.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. (Stand: 7.5.2012)

(Quelle: VKI)

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