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Ab 1. September in Kraft: Investmentfondsgesetz 2011

Die Schwerpunkte der neuen Regelungen liegen vor allem im Bereich der Fondstrukturen, der Fondsverschmelzungen, der organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für Verwaltungsgesellschaften, der grenzüberschreitenden Verwaltung von Investmentfonds, der Information für die Anleger und des aufsichtsrechtlichen Verfahrens für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb.
Von Redaktion
04. August 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) trägt den immer häufiger angebotenen Anteilen an EU-rechtlich harmonisierten Investmentfonds (sogenannte OGAW, Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) durch Einführung eines einheitlichen Kundeninformationsdokumentes Rechnung.

Mittels dieser nun innerhalb der EU harmonisierten Regelungen ist es möglich, den Anlegern unionsweit ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen. Weiter wird den Effizienzbedürfnissen der Fondsindustrie durch Schaffung eines rechtlichen Rahmens für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen und der grenzüberschreitenden Verwaltung von OGAW Rechnung getragen.

Die Stärkung des Anlegerschutzes und des Anlegervertrauens spiegelt sich auch in erweiterten Wohlverhaltensregeln, wie zB den Bestimmungen über die bestmögliche Durchführung von Handelsentscheidungen für den OGAW oder Regeln über die Provisionszahlungen, sowie einheitliche und detaillierte Organisationsanforderungen für Verwaltungsgesellschaften wieder. Um Synergien nutzen zu können, wird ein Rechtsrahmen für grenzüberschreitende und inländische Fondsverschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen geschaffen und die grenzüberschreitende Verwaltung von OGAW zugelassen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche

Pass für Verwaltungsgesellschaften und Notifikationsverfahren für den bloßen Vertrieb von OGAW-Anteilen

Die Verwaltung eines OGAW durch eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist nunmehr zulässig. Dies soll Synergien steigern. Um eine konsistente Beaufsichtigung sowohl der Verwaltungsgesellschaft als auch des OGAW und dessen Verwaltung sicherzustellen, werden EU-rechtlich harmonisierte, detaillierte Organisationsanforderungen und Wohlverhaltensregelungen für Verwaltungsgesellschaften eingeführt. Zudem sind eigene Aufsichtskooperationsbestimmungen für den Fall der grenzüberschreitenden Fondsverwaltung vorgesehen. Die Regelungen für den bloßen Vertrieb von OGAW-Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen demgegenüber einem vereinfachten Notifikationsverfahren, wobei eine Wartefrist für die Aufnahme des Vertriebes entfällt.

Kundeninformationsdokument (KID)

Um eine bessere Vergleichbarkeit der Anlegerinformationen und somit einen adäquaten Anlegerschutz sicherzustellen, wird ein einheitliches EU-rechtlich harmonisiertes Kundeninformationsdokument (KID) eingeführt, dessen nähere Ausgestaltung in der VO (EU) 583/2010 determiniert ist.

Fondsverschmelzungen

Um Effizienzsteigerungen innerhalb des Binnenmarktes zu ermöglichen wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für grenzüberschreitende (und inländische) OGAW-Verschmelzungen eingeführt. Die Verschmelzung unterliegt demnach der Bewilligung der FMA (im grenzüberschreitenden Fall als zuständige Behörde des übertragenden OGAW). Im Zentrum steht die adäquate Information der Anleger durch die verschmelzenden OGAW und die gesetzeskonforme Durchführung samt Verschmelzungsplan und Prüfung durch Abschlussprüfer und Verwahrstellen.

Master-Feeder Strukturen

Die Einführung der Zulässigkeit von Master-Feeder-Strukturen – auch grenzüberschreitend – soll den Entwicklungen auf den Finanzmärkten und den Bedürfnissen der Fondsindustrie entgegenkommen. Der Feeder-OGAW kann bis zu 85 Prozent in einen Master-OGAW investieren, für den Master-OGAW entfällt das Erfordernis der Kapitalbeschaffung beim Publikum, wenn zumindest zwei Feeder-OGAW in ihn investiert sind.

Steuerbestimmungen

Die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Investmentfonds werden aus dem InvFG 1993 in das InvFG 2011 übernommen. Die mit dem Budgetbegleitgesetz vorgenommenen Änderungen werden fortgeführt und lediglich in Teilbereichen angepasst. So sieht die OGAW-IV-RL (2009/65/EG) etwa keine zwingenden steuerlichen Begleitmaßnahmen für Fondsverschmelzungen vor. Um eine konsequente Umsetzung der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 reformierten Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen („Vermögenszuwachssteuer“) zu gewährleisten, wird für Fondsverschmelzungen die bisherige Verwaltungspraxis explizit im Gesetz verankert. Mit den im Einkommenssteuergesetz (EStG) vorgenommenen Änderungen sollen lediglich die Investmentfonds betreffenden Verweise an das neue InvFG 2011 angepasst werden. Mit diesen Anpassungen gehen keine materiellrechtlichen Änderungen einher. Die Änderungen des EU-Quellensteuergesetzes sind zum Teil rein redaktioneller Natur – Anpassung der Verweise an das InvFG 2011 -, zum Teil werden Klarstellungen der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geänderten Bestimmungen vorgenommen.

Die Novelle tritt überwiegend mit 1. 9. 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird das Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) aufgehoben.

(LexisNexis Redaktion, red)

Autoren

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Redaktion

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Weiter wird den Effizienzbedürfnissen der Fondsindustrie durch Schaffung eines rechtlichen Rahmens für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen und der grenzüberschreitenden Verwaltung von OGAW Rechnung getragen. </p> \n<p> Die Stärkung des Anlegerschutzes und des Anlegervertrauens spiegelt sich auch in erweiterten Wohlverhaltensregeln, wie zB den Bestimmungen über die bestmögliche Durchführung von Handelsentscheidungen für den OGAW oder Regeln über die Provisionszahlungen, sowie einheitliche und detaillierte Organisationsanforderungen für Verwaltungsgesellschaften wieder. Um Synergien nutzen zu können, wird ein Rechtsrahmen für grenzüberschreitende und inländische Fondsverschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen geschaffen und die grenzüberschreitende Verwaltung von OGAW zugelassen. </p> \n<h2>Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche</h2> \n<p> <b>Pass für Verwaltungsgesellschaften und Notifikationsverfahren für den bloßen Vertrieb von OGAW-Anteilen</b> </p> \n<p> Die Verwaltung eines OGAW durch eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist nunmehr zulässig. Dies soll Synergien steigern. Um eine konsistente Beaufsichtigung sowohl der Verwaltungsgesellschaft als auch des OGAW und dessen Verwaltung sicherzustellen, werden EU-rechtlich harmonisierte, detaillierte Organisationsanforderungen und Wohlverhaltensregelungen für Verwaltungsgesellschaften eingeführt. Zudem sind eigene Aufsichtskooperationsbestimmungen für den Fall der grenzüberschreitenden Fondsverwaltung vorgesehen. Die Regelungen für den bloßen Vertrieb von OGAW-Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen demgegenüber einem vereinfachten Notifikationsverfahren, wobei eine Wartefrist für die Aufnahme des Vertriebes entfällt. </p> \n<p> <b>Kundeninformationsdokument (KID)</b> </p> \n<p> Um eine bessere Vergleichbarkeit der Anlegerinformationen und somit einen adäquaten Anlegerschutz sicherzustellen, wird ein einheitliches EU-rechtlich harmonisiertes Kundeninformationsdokument (KID) eingeführt, dessen nähere Ausgestaltung in der VO (EU) 583/2010 determiniert ist. </p> \n<p> <b>Fondsverschmelzungen</b> </p> \n<p> Um Effizienzsteigerungen innerhalb des Binnenmarktes zu ermöglichen wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für grenzüberschreitende (und inländische) OGAW-Verschmelzungen eingeführt. Die Verschmelzung unterliegt demnach der Bewilligung der FMA (im grenzüberschreitenden Fall als zuständige Behörde des übertragenden OGAW). Im Zentrum steht die adäquate Information der Anleger durch die verschmelzenden OGAW und die gesetzeskonforme Durchführung samt Verschmelzungsplan und Prüfung durch Abschlussprüfer und Verwahrstellen. </p> \n<p> <b>Master-Feeder Strukturen</b> </p> \n<p> Die Einführung der Zulässigkeit von Master-Feeder-Strukturen – auch grenzüberschreitend – soll den Entwicklungen auf den Finanzmärkten und den Bedürfnissen der Fondsindustrie entgegenkommen. Der Feeder-OGAW kann bis zu 85 Prozent in einen Master-OGAW investieren, für den Master-OGAW entfällt das Erfordernis der Kapitalbeschaffung beim Publikum, wenn zumindest zwei Feeder-OGAW in ihn investiert sind. </p> \n<p> <b>Steuerbestimmungen</b> </p> \n<p> Die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Investmentfonds werden aus dem InvFG 1993 in das InvFG 2011 übernommen. Die mit dem Budgetbegleitgesetz vorgenommenen Änderungen werden fortgeführt und lediglich in Teilbereichen angepasst. 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