ARD & ZDF: Keine gemeinsame Video-Plattform im Netz
17. September 2013
Unter dem Namen „Germany’s Gold“ planten die beiden öffentlich-rechtlichen deutschen Fernsehsender ARD und ZDF eine Video-on-Demand-Plattform. Nutzer hätten Filme, Serien oder Shows sowohl aus dem Fundus der Sender als auch von Dritten on Demand, d.h. einzeln, abrufen können – entweder entgeltlich oder werbefinanziert.
Das Bundeskartellamt meldete allerdings wettbewerbliche Bedenken gegen dieses Geschäftsmodell an, da die gemeinsame Online-Vermarktung der weitgehend gebührenfinanzierten Videos mit Preisabsprachen und bestimmten Exklusivitätsvereinbarungen verknüpft waren. Darüber hinaus befürchteten die Wettbewerbshüter, dass alternative Plattformen keinen oder nur begrenzt Zugang zu den Videos erhalten würden. Das Amt hatte die Unternehmen daher aufgefordert, das Geschäftsmodell der Plattform kartellrechtskonform auszugestalten und die gebührenfinanzierten Produktionen alternativen Plattformen „diskriminierungsfrei“ zugänglich zu machen.
Offenbar stellten diese Auflagen eine unüberwindbare Hürde für die Öffentlich Rechtlichen in Deutschland dar, sodass „Germany’s Gold“ nicht an den Start gehen wird. Dies haben die Gesellschafter dem Bundeskartellamt vergangenen Freitag mitgeteilt.
Ein ähnliches Vorhaben von RTL gemeinsam mit der Sendergruppe ProSieben/ Sat.1 stoppte das Oberlandesgericht Düsseldorf im August 2012 ebenfalls aus kartellrechtlichen Gründen (vgl. Compliance-Praxis-News vom 9. August 2012).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, teilte zu „Germany’s Gold“ in einer Aussendung mit: „ARD und ZDF konnten kein kartellrechtskonformes Konzept für den Betrieb ihrer Online-Videoplattform vorlegen. Möglich wäre der Betrieb eines offenen Marktplatzes auf der Grundlage einer technischen Plattform gewesen. Dies hätte im Übrigen auch den Anforderungen entsprochen, die an RTL und ProSiebenSat.1 gestellt wurden. Die Pläne von ARD und ZDF sahen aber Absprachen über Preise und bestimmte Exklusivitätsvereinbarungen vor, die wir nicht akzeptieren konnten. Diesen kartellrechtlichen Vorgaben müssen sich die kommerziellen Töchter von ARD und ZDF ebenso stellen, wie andere private Unternehmen.“
(Quelle: Bundeskartellamt/ KP)
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