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„Spionagesoftware“ bei BWB-Hausdurchsuchung: Spar unterliegt vor VwGH

Der Spar-Konzern ist mit einer Klage gegen den Einsatz forensischer Software bei einer Hausdurchsuchung der BWB vor dem Verwaltungsgerichtshof gescheitert.
Von Redaktion
20. Mai 2015

Im August 2013 führte die BWB Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumen des Spar-Konzerns durch. Die Durchsuchungen waren wegen des Verdachts auf vertikale und horizontale Preisabstimmungen vom Kartellgericht angeordnet worden.

Dabei sei die BWB über den Auftrag des Kartellgerichts hinausgegangen und habe unverhältnismäßige Maßnahmen gesetzt, klagte das Unternehmen. Unter anderem sei forensische Software eingesetzt worden, die Spar als „Spionagesoftware“ bezeichnete. Außerdem seien Daten, die auf einem Server gespeichert waren, der sich nicht an der im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Adresse befand, vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht umfasst gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Maßnahmenbeschwerden zurückgewiesen. Auch die dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) blieb erfolglos. Der VwGH begründet sein Urteil folgendermaßen (VwGH 22. 4. 2015, Ra 2014/04/0046 bis 0051):

  1. Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Gegenständen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) darf laut Gesetz geschäftliche Unterlagen einsehen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen. Von den Bestimmungen umfasst sind auch elektronisch gespeicherte Unterlagen (§ 12 Abs 4 WettbG). Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Es kommt daher nicht darauf an, ob derartige elektronische Unterlagen auf der Festplatte eines in den erfassten Räumlichkeiten befindlichen Endgerätes oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) gespeichert sind.

  2. Das Wettbewerbsgesetz (§ 14 Abs 2 WettbG) erlaubt, dass hilfeleistende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Hausdurchsuchung der BWB auch ermächtigt sind, die BWB durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Damit sollte durch den Gesetzgeber klargestellt werden, dass auch die Sicherstellung von IT-Daten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Hilfeleistung bei Hausdurchsuchungen zulässig ist. Dass für eine Sicherstellung von IT-Daten forensische Software (hier: "osTRIAGE" und "DumpIT"), eingesetzt werden kann, ist nicht zu bezweifeln. Somit besteht für den Einsatz forensischer Software eine gesetzliche Grundlage.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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