01. September 2026 / Erschienen in Compliance Praxis 3/2026, S. 54
Arbeitsgruppe Kartellrecht
Die Arbeitsgruppe Kartellrecht trifft sich regelmäßig einmal pro Quartal in Wien und bietet eine Plattform für den fachlichen Austausch zu aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Vollzugspraxis der nationalen und europäischen Wettbewerbsbehörden. Die Treffen finden grundsätzlich in Präsenz statt und ermöglichen eine vertiefte Diskussion ausgewählter Themen mit hoher praktischer Relevanz.
Im Jahr 2026 standen bisher insbesondere Entwicklungen im Bereich der arbeitsmarktbezogenen Kartellrechtsdurchsetzung im Mittelpunkt. Anlass für die Diskussion war die Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren AT.40795 – Food Delivery Services, die europaweit erhebliche Aufmerksamkeit auf Absprachen den Arbeitsmarkt betreffend gelenkt hat. Gegenstand der Beratungen waren insbesondere Vereinbarungen zwischen Unternehmen über gegenseitige Abwerbeverbote („No-Poach Agreements“) sowie Absprachen über die Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern („Wage-Fixing“).
Die Arbeitsgruppe arbeitete heraus, dass beide Verhaltensweisen von den Wettbewerbsbehörden zunehmend als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen angesehen werden. Kartellrechtlich werden sie nicht nur als Beschränkungen des Wettbewerbs um qualifizierte Arbeitskräfte verstanden, sondern zugleich als Absprachen über Einkaufsbedingungen auf den Arbeitsmärkten. Abwerbeverbote können dabei als einkaufsseitige Marktaufteilung qualifiziert werden, während Gehaltsabsprachen regelmäßig als Vereinbarungen über den „Einkaufspreis“ Arbeit betrachtet werden. Die Diskussion verdeutlichte, dass Unternehmen ihre Compliance-Systeme künftig verstärkt auch auf Risiken im Zusammenhang mit Human-Resources-Themen ausrichten müssen.
Ein weiterer Schwerpunkt war die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu den sogenannten Earnings Calls (Rechtssache T-188/24). Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung der Europäischen Kommission, deren Verdachtslage wesentlich auf öffentlichen Aussagen und Mitteilungen des betroffenen Unternehmens gegenüber Investoren und dem Kapitalmarkt beruhte. Von besonderem Interesse war dabei der Umstand, dass die Kommission bei ihren Untersuchungen KI-gestützte Screening-Methoden eingesetzt hat, um Kommunikationsmuster und Aussagen über zukünftiges Marktverhalten zu analysieren. Die Diskussion zeigte eindrucksvoll, dass nicht nur klassische Kontakte zu Wettbewerbern, sondern auch öffentliche Unternehmenskommunikation kartellrechtliche Relevanz entfalten kann, wenn sie als mögliche Signale an Marktteilnehmer interpretiert wird.
Die behandelten Themen unterstreichen einen allgemeinen Trend in der Kartellrechtsdurchsetzung: Wettbewerbsbehörden erweitern ihren Fokus zunehmend auf neue Risikobereiche und nutzen zugleich moderne Analysemethoden zur Identifikation potenziell wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Für Compliance-Verantwortliche bedeutet dies, dass kartellrechtliche Risiken heute deutlich breiter betrachtet werden müssen als noch vor wenigen Jahren.
Autoren
Mag. Manfred Klika
Manfred Klika verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung im Rechts- und Compliancebereich. Nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung war er in leitenden Funktionen tätig, unter anderem als Head of...